Deutschland · Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute
Der Konzernabschluss, die Prüfung und die Offenlegung eines Kreditinstituts
das AktG, das GmbHG und das HGB · §§ 340i bis 340l HGB
Wo das Problem liegt
Für Kreditinstitute entfallen die Größenschwellen, die für andere Unternehmen über Konzernabschluss und Prüfung entscheiden. Kreditinstitute haben unabhängig von ihrer Größe einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen (§ 340i Absatz 1 HGB). Auf den Konzernabschluss sind, soweit seine Eigenart keine Abweichung bedingt, die für den Jahresabschluss des Kreditinstituts geltenden Vorschriften anzuwenden (§ 340i Absatz 2 HGB). Ein Kreditinstitut, das Mutterunternehmen ist, hat den Konzernlagebericht um eine nichtfinanzielle Konzernerklärung zu erweitern, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen (§ 340i Absatz 5 HGB).
Die Prüfung ist ebenfalls größenunabhängig, und bei Unternehmen von öffentlichem Interesse tritt ein Prüfungsausschuss hinzu. Kreditinstitute haben unabhängig von ihrer Größe ihren Jahresabschluss und Lagebericht sowie ihren Konzernabschluss und Konzernlagebericht prüfen zu lassen (§ 340k Absatz 1 HGB). Wird die Prüfung durch einen Prüfungsverband durchgeführt, so darf der gesetzlich vorgeschriebene Prüfungsumfang nicht unterschritten werden (§ 340k Absatz 2a HGB). Kreditinstitute, die Unternehmen von öffentlichem Interesse sind und keinen Aufsichts- oder Verwaltungsrat mit den gesetzlichen Voraussetzungen haben, müssen einen Prüfungsausschuss einrichten (§ 340k Absatz 5 HGB).
Was das Gesetz verlangt
Sind Konzernzwischenabschlüsse zur Ermittlung von Konzernzwischenergebnissen einer prüferischen Durchsicht zu unterziehen, so gelten die gesetzlichen Vorgaben (§ 340i Absatz 4 HGB). Ein Kreditinstitut, das eine Konzernerklärung zur Unternehmensführung zu erstellen hat, hat darin die gesetzlich verlangten Angaben zu machen (§ 340i Absatz 6 HGB). Bezieht ein Kreditinstitut ein Tochterunternehmen, das Kreditinstitut ist, nicht in seinen Konzernabschluss ein, so gelten die gesetzlichen Sondervorgaben (§ 340j HGB).
Kreditinstitute haben den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht und die weiteren gesetzlich genannten Unterlagen offenzulegen (§ 340l Absatz 1 HGB). Macht ein Kreditinstitut von dem Wahlrecht zur Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Standards Gebrauch, so gelten die gesetzlichen Maßgaben (§ 340l Absatz 4 HGB).
Das Werkzeug, das es löst
Die Datei 180 des Systems DE-COMPANY nimmt diesen Bereich auf. Sie verlangt für jedes Geschäftsjahr den Nachweis, dass Konzernabschluss und Konzernlagebericht nach § 340i HGB unabhängig von der Größe aufgestellt worden sind, und fragt jedes nicht einbezogene Tochterinstitut nach § 340j HGB ab. Sie prüft die Prüfungspflicht nach § 340k HGB und bei Unternehmen von öffentlichem Interesse die Einrichtung des Prüfungsausschusses. Für die Offenlegung verlangt sie den Nachweis der Übermittlung nach § 340l HGB.
Diese Lage wird von diesen Dateien des Pakets abgedeckt DE-COMPANY
- Datei 180 · Der Konzernabschluss eines Kreditinstituts, die Prüfung und die Offenlegung
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