ComplianceSME

Deutschland · Fracht, Spedition und Lagerung

Der Frachtvertrag, der Frachtbrief, das gefährliche Gut und die Pflichten des Absenders

das AktG, das GmbHG und das HGB · §§ 407 bis 415 HGB

Wo das Problem liegt

Der Frachtvertrag verteilt die Pflichten zwischen Absender und Frachtführer, und der Absender trägt mehr, als ihm meist bewusst ist. Durch den Frachtvertrag wird der Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern (§ 407 Absatz 1 HGB), und der Absender wird verpflichtet, die vereinbarte Fracht zu zahlen (§ 407 Absatz 2 HGB). Der Absender hat das Gut so zu verpacken, wie es seine Natur unter Berücksichtigung der vereinbarten Beförderung erfordert (§ 411 Satz 1 HGB), und er hat es ferner zu kennzeichnen, soweit die vertragsgemäße Behandlung dies erfordert (§ 411 Satz 3 HGB).

Beim gefährlichen Gut und bei der Verladung entscheidet die Aufgabenteilung darüber, wer für einen Schaden einsteht. Soll gefährliches Gut befördert werden, so hat der Absender dem Frachtführer rechtzeitig in Textform die genaue Art der Gefahr und die zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen (§ 410 Absatz 1 HGB). Der Absender hat das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (§ 412 Absatz 1 Satz 1 HGB), während der Frachtführer für die betriebssichere Verladung zu sorgen hat (§ 412 Absatz 1 Satz 2 HGB). Der Absender hat dem Frachtführer auch, wenn ihn kein Verschulden trifft, Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die aus den gesetzlich genannten Ursachen entstehen (§ 414 Absatz 1 HGB).

Was das Gesetz verlangt

Der Frachtbrief wird in drei Originalausfertigungen ausgestellt, die vom Absender unterzeichnet werden (§ 408 Absatz 2 HGB). Der Frachtführer ist verpflichtet, Gewicht, Menge oder Inhalt zu überprüfen, wenn der Absender dies verlangt und dem Frachtführer angemessene Mittel zur Verfügung stehen (§ 409 Absatz 3 Satz 2 HGB).

Soll das Gut in einem Container, auf einer Palette oder in einem sonstigen Lademittel befördert werden, so gelten die gesetzlichen Vorgaben über die Verpackung (§ 411 Satz 2 HGB). Der Absender hat dem Frachtführer alle Urkunden zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen, die für eine amtliche Behandlung erforderlich sind (§ 413 Absatz 1 HGB). Beruht eine Kündigung auf Gründen, die dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen sind, so gelten die gesetzlichen Sondervorgaben zur Vergütung (§ 415 Absatz 3 Satz 3 HGB).

Das Werkzeug, das es löst

Die Dateien 195 und 196 des Systems DE-COMPANY nehmen diesen Bereich auf. Die Datei 195 fragt für jeden Frachtvertrag die Ausstellung und Unterzeichnung des Frachtbriefs nach § 408 HGB ab, verlangt bei gefährlichem Gut die Mitteilung in Textform nach § 410 HGB und prüft die Verpackung und Kennzeichnung gegen § 411 HGB. Die Datei 196 klärt die Aufgabenteilung bei der Verladung nach § 412 HGB, verlangt die Liste der Begleitpapiere nach § 413 HGB und nimmt jede Ersatzforderung des Frachtführers nach § 414 HGB auf.

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