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Deutschland · Seehandel

Das Konnossement: der Anspruch darauf, sein Inhalt, seine Beweiskraft und die Ablieferung gegen Rückgabe

das AktG, das GmbHG und das HGB · §§ 513 bis 517, 520 bis 522, 524 und 526 HGB

Wo das Problem liegt

Das Konnossement verkörpert den Anspruch auf das Gut, und deshalb ist es an strenge Ausstellungs- und Inhaltsregeln gebunden. Der Verfrachter hat dem Ablader auf dessen Verlangen ein Orderkonnossement auszustellen, sofern im Stückgutfrachtvertrag nichts Abweichendes vereinbart ist (§ 513 Absatz 1 HGB). Das Konnossement ist auszustellen, sobald der Verfrachter das Gut übernommen hat (§ 514 Absatz 1 HGB), und ist das Gut an Bord genommen worden, so ist anzugeben, wann und in welches Schiff es geladen wurde (§ 514 Absatz 2 HGB). Es ist in der vom Ablader geforderten Anzahl von Originalausfertigungen auszustellen (§ 514 Absatz 3 HGB).

Die Ablieferung gegen Rückgabe ist der Punkt, an dem eine Fehlleistung nicht mehr zu heilen ist. Der Verfrachter ist zur Ablieferung des Gutes nur gegen Rückgabe des Konnossements verpflichtet, auf dem die Ablieferung bescheinigt ist (§ 521 Absatz 2 Satz 1 HGB). Er darf das Gut jedoch nicht dem legitimierten Besitzer abliefern, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass dieser nicht berechtigt ist (§ 521 Absatz 2 Satz 2 HGB). Melden sich mehrere legitimierte Besitzer, so hat der Verfrachter das Gut in einem öffentlichen Lagerhaus oder sonst sicher zu hinterlegen (§ 521 Absatz 3 Satz 2 HGB).

Was das Gesetz verlangt

Das Konnossement soll den Ort und Tag der Ausstellung, den Namen und die Anschrift des Abladers, den Namen des Schiffes und die weiteren gesetzlich aufgezählten Angaben enthalten (§ 515 Absatz 1 HGB), und die Angaben zu Maß, Zahl und Gewicht sind auf Verlangen des Abladers so aufzunehmen, wie er sie vor der Übernahme mitgeteilt hat (§ 515 Absatz 2 HGB). Das Konnossement ist vom Verfrachter zu unterzeichnen, wobei eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift durch Druck oder Stempel genügt (§ 516 Absatz 1 HGB). Es begründet die gesetzliche Vermutung nicht, soweit der Verfrachter einen Vorbehalt eingetragen hat (§ 517 Absatz 2 HGB).

Der Verfrachter darf Weisungen nur gegen Vorlage sämtlicher Ausfertigungen des Konnossements ausführen (§ 520 Absatz 1 Satz 2 HGB), und Weisungen eines legitimierten Besitzers darf er nicht ausführen, wenn ihm dessen fehlende Berechtigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist (§ 520 Absatz 1 Satz 3 HGB). Macht der legitimierte Besitzer von seinem Recht auf Ablieferung Gebrauch, so ist er zur Zahlung der Fracht verpflichtet (§ 521 Absatz 1 Satz 2 HGB). Sind mehrere Ausfertigungen ausgestellt, so ist das Gut dem legitimierten Besitzer auch nur einer Ausfertigung abzuliefern (§ 521 Absatz 3 Satz 1 HGB).

Dem aus dem Konnossement Berechtigten kann der Verfrachter nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit der Erklärungen im Konnossement betreffen oder sich aus dessen Inhalt ergeben (§ 522 Absatz 1 Satz 1 HGB). Gegenüber einem im Konnossement benannten Empfänger, an den das Konnossement begeben wurde, gelten die gesetzlichen Vermutungen (§ 522 Absatz 2 Satz 1 HGB), und wird ein ausführender Verfrachter in Anspruch genommen, so kann auch er die dortigen Einwendungen erheben (§ 522 Absatz 3 Satz 1 HGB). Die Begebung des Konnossements an den benannten Empfänger hat für den Erwerb von Rechten am Gut dieselbe Wirkung wie die Übergabe des Gutes, sofern der Verfrachter es im Besitz hat (§ 524 Satz 1 HGB). Der Seefrachtbrief ist vom Verfrachter zu unterzeichnen (§ 526 Absatz 3 HGB).

Das Werkzeug, das es löst

Die Dateien 213 und 214 des Systems DE-COMPANY nehmen diesen Bereich auf. Die Datei 213 prüft für jedes ausgestellte Konnossement den Zeitpunkt der Ausstellung, die Zahl der Originalausfertigungen und jede Pflichtangabe des § 515 HGB und fragt jeden eingetragenen Vorbehalt nach § 517 HGB ab. Die Datei 214 verlangt für jede Weisung den Nachweis der Vorlage sämtlicher Ausfertigungen nach § 520 HGB und für jede Ablieferung die Rückgabe des Konnossements mit Bescheinigung nach § 521 HGB.

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