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Deutschland · Prokura, Handlungsgehilfen und Handelsvertreter

Prokura und Handlungsvollmacht: Erteilung, Umfang, Zeichnung und Eintragung

das AktG, das GmbHG und das HGB · §§ 48, 51, 53 bis 55, 57 und 58 HGB

Wo das Problem liegt

Die beiden Vollmachten des Handelsrechts werden im Alltag verwechselt, und die Folgen der Verwechslung trägt das Unternehmen. Die Prokura kann nur vom Inhaber des Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichen Vertreter erteilt werden, und nur mittels ausdrücklicher Erklärung (§ 48 Absatz 1 HGB). Eine stillschweigende Duldung erzeugt keine Prokura. Ihre Erteilung ist vom Inhaber zur Eintragung anzumelden, und ist sie als Gesamtprokura erteilt, so muss auch dies angemeldet werden (§ 53 Absatz 1 HGB).

Der Handlungsbevollmächtigte hat einen engeren Kreis, und die Grenzen stehen im Gesetz. Zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozessführung ist er nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis besonders erteilt ist (§ 54 Absatz 2 HGB). Ist er Handelsvertreter oder Handlungsgehilfe, so bevollmächtigt ihn die Vollmacht zum Abschluss von Geschäften nicht dazu, abgeschlossene Verträge zu ändern oder Zahlungsfristen zu gewähren (§ 55 Absatz 2 HGB). Zur Annahme von Zahlungen ist er nur berechtigt, wenn er dazu bevollmächtigt ist (§ 55 Absatz 3 HGB).

Was das Gesetz verlangt

Die Prokura wird nur vom Inhaber des Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur durch ausdrückliche Erklärung erteilt (§ 48 Absatz 1 HGB). Der Prokurist zeichnet, indem er der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatz beifügt (§ 51 HGB). Die Erteilung ist zur Eintragung anzumelden, und eine Gesamtprokura ist als solche anzumelden (§ 53 Absatz 1 HGB). Das Erlöschen der Prokura ist in gleicher Weise wie die Erteilung anzumelden (§ 53 Absatz 2 HGB).

Der Handlungsbevollmächtigte bedarf für Grundstücksgeschäfte, Wechselverbindlichkeiten, Darlehen und die Prozessführung einer besonders erteilten Befugnis (§ 54 Absatz 2 HGB). Er hat sich bei der Zeichnung jedes eine Prokura andeutenden Zusatzes zu enthalten und mit einem das Vollmachtsverhältnis ausdrückenden Zusatz zu zeichnen (§ 57 HGB). Er kann seine Handlungsvollmacht ohne Zustimmung des Inhabers des Handelsgeschäfts nicht auf einen anderen übertragen (§ 58 HGB).

Das Werkzeug, das es löst

Die Datei 6 des Systems DE-COMPANY nimmt diesen Bereich auf. Sie fragt für jede erteilte Prokura ab, wer sie erteilt hat, ob die Erklärung ausdrücklich war, ob sie als Gesamtprokura erteilt wurde und wann die Anmeldung erfolgt ist. Für jede Handlungsvollmacht fragt sie nach der besonderen Befugnis für die Geschäfte des § 54 Absatz 2 HGB und nach der Form der Zeichnung. Für jedes Erlöschen verlangt sie den Nachweis der Anmeldung nach § 53 Absatz 2 HGB.

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