ComplianceSME

Deutschland · Prokura, Handlungsgehilfen und Handelsvertreter

Der Handlungsgehilfe, die Pflichten des Prinzipals und das nachvertragliche Wettbewerbsverbot

das AktG, das GmbHG und das HGB · §§ 59, 60, 62, 64, 74, 74b bis 75 und 75h bis 83 HGB

Wo das Problem liegt

Das Dienstverhältnis des Handlungsgehilfen trägt Pflichten auf beiden Seiten, und die Pflichten des Prinzipals lassen sich nicht wegverhandeln. Der Prinzipal hat die Geschäftsräume und die für den Geschäftsbetrieb bestimmten Vorrichtungen so einzurichten und zu unterhalten und den Geschäftsbetrieb und die Arbeitszeit so zu regeln, dass der Gehilfe geschützt ist (§ 62 Absatz 1 HGB). Ist der Gehilfe in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so treten Pflichten zu Wohnraum, Verpflegung und Erholungszeit hinzu (§ 62 Absatz 2 HGB). Diese Verpflichtungen können nicht im voraus durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden (§ 62 Absatz 4 HGB).

Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot ist der Punkt, an dem die meisten Verträge scheitern, weil die Entschädigung fehlt oder zu niedrig ist. Die Vereinbarung bedarf der Schriftform und der Aushändigung einer vom Prinzipal unterzeichneten Urkunde (§ 74 Absatz 1 HGB). Sie ist nur verbindlich, wenn sich der Prinzipal verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr mindestens die Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht (§ 74 Absatz 2 HGB). Die Entschädigung ist am Schluss jedes Monats zu zahlen (§ 74b Absatz 1 HGB).

Was das Gesetz verlangt

Wer in einem Handelsgewerbe zur Leistung kaufmännischer Dienste gegen Entgelt angestellt ist, schuldet die Dienste und beansprucht die Vergütung nach dem Ortsgebrauch, soweit keine besondere Vereinbarung besteht (§ 59 HGB). Der Handlungsgehilfe darf ohne Einwilligung des Prinzipals weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in dessen Handelszweig für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen (§ 60 Absatz 1 HGB). Die Zahlung des Gehalts hat am Schluss jedes Monats zu erfolgen (§ 64 HGB).

Schließt ein Handlungsgehilfe, der nur mit der Vermittlung betraut ist, ein Geschäft im Namen des Prinzipals ab, und war dem Dritten der Mangel der Vertretungsmacht nicht bekannt, so gilt das Geschäft als genehmigt, wenn der Prinzipal es nicht unverzüglich ablehnt (§ 75h Absatz 1 HGB). Dasselbe gilt, wenn ein zum Abschluss betrauter Gehilfe ein Geschäft abschließt, zu dem er nicht bevollmächtigt war (§ 75h Absatz 2 HGB).

Der Gehilfe muss sich auf die fällige Entschädigung anrechnen lassen, was er durch anderweite Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ 74c Absatz 1 HGB), und er hat dem Prinzipal auf Erfordern über die Höhe seines Erwerbes Auskunft zu erteilen (§ 74c Absatz 2 HGB). Löst der Gehilfe das Dienstverhältnis wegen vertragswidrigen Verhaltens des Prinzipals auf, so wird das Wettbewerbsverbot unwirksam, wenn er binnen eines Monats erklärt, dass er sich nicht gebunden erachtet (§ 75 Absatz 1 HGB). Kündigt der Prinzipal, so wird das Verbot in gleicher Weise unwirksam, soweit kein erheblicher Anlass in der Person des Gehilfen vorliegt (§ 75 Absatz 2 HGB).

Das Werkzeug, das es löst

Die Dateien 7 und 8 des Systems DE-COMPANY nehmen diesen Bereich auf. Die Datei 7 fragt die Pflichten des Prinzipals nach § 62 HGB, die Gehaltszahlung nach § 64 HGB und den Umgang mit Geschäften ohne Vertretungsmacht nach § 75h HGB ab. Die Datei 8 geht jede Wettbewerbsabrede einzeln durch und verlangt die unterzeichnete Urkunde, den Nachweis der Aushändigung und die Berechnung der Entschädigung nach § 74 Absatz 2 HGB. Sie fragt außerdem nach der Anrechnung anderweitigen Erwerbs nach § 74c HGB und nach den Volontären, für die § 82a HGB gilt.

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