Deutschland · Prokura, Handlungsgehilfen und Handelsvertreter
Der Handelsvertreter und der Handelsmakler: Pflichten, Provision, Ausgleich und Aufzeichnungen
das AktG, das GmbHG und das HGB · §§ 85 bis 86b, 87a, 87c, 88a, 89a bis 90a, 91a, 94 bis 96 und 99 bis 101 HGB
Wo das Problem liegt
Wer einen Absatzmittler einsetzt, wählt zwischen zwei Formen mit sehr unterschiedlichen Folgen, und die Pflichten des Unternehmers beginnen sofort. Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen und Geschäftsbedingungen zur Verfügung zu stellen (§ 86a Absatz 1 HGB). Er hat ihm die erforderlichen Nachrichten zu geben und ihm unverzüglich die Annahme oder Ablehnung eines vermittelten Geschäfts mitzuteilen (§ 86a Absatz 2 HGB). Jeder Teil kann verlangen, dass der Vertragsinhalt in eine vom anderen Teil unterzeichnete Urkunde aufgenommen wird, und dieser Anspruch kann nicht ausgeschlossen werden (§ 85 HGB).
Der teuerste Punkt kommt am Ende. Der Ausgleich beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung (§ 89b Absatz 2 HGB). Der Anspruch kann im voraus nicht ausgeschlossen werden und ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend zu machen (§ 89b Absatz 4 HGB). Wer die Abrechnungspflicht des § 87c HGB über Jahre nachlässig führt, hat am Ende keine Grundlage, aus der sich der Durchschnitt belegen lässt.
Was das Gesetz verlangt
Der Handelsvertreter hat sich um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften zu bemühen und dabei das Interesse des Unternehmers wahrzunehmen (§ 86 Absatz 1 HGB), dem Unternehmer von jeder Geschäftsvermittlung und jedem Geschäftsabschluss unverzüglich Mitteilung zu machen (§ 86 Absatz 2 HGB) und seine Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen (§ 86 Absatz 3 HGB). Verpflichtet er sich, für die Erfüllung der Verbindlichkeit aus einem Geschäft einzustehen, so kann er eine Delkredereprovision beanspruchen (§ 86b Absatz 1 HGB).
Der Unternehmer hat über die Provision monatlich abzurechnen, und der Abrechnungszeitraum kann auf höchstens drei Monate erstreckt werden (§ 87c Absatz 1 HGB). Wird der Buchauszug verweigert oder bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit der Abrechnung, so kann der Handelsvertreter Einsicht in die Geschäftsbücher verlangen (§ 87c Absatz 4 HGB), und diese Rechte können nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden (§ 87c Absatz 5 HGB). Der Handelsvertreter darf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht verwerten (§ 90 HGB), und eine Wettbewerbsabrede bedarf der Schriftform und der Aushändigung einer vom Unternehmer unterzeichneten Urkunde (§ 90a Absatz 1 HGB).
Der Handelsmakler hat unverzüglich nach dem Abschluss des Geschäfts jeder Partei eine von ihm unterzeichnete Schlussnote zu übermitteln (§ 94 Absatz 1 HGB), bei Geschäften ohne sofortige Erfüllung die Schlussnote zur Unterschrift zuzustellen (§ 94 Absatz 2 HGB) und die Verweigerung der Annahme oder Unterschrift der anderen Partei anzuzeigen (§ 94 Absatz 3 HGB). Er ist verpflichtet, ein Tagebuch zu führen und alle abgeschlossenen Geschäfte täglich nach der Zeitfolge einzutragen (§ 100 Absatz 1 HGB), auf das die Vorschriften über die Einrichtung und Aufbewahrung der Handelsbücher Anwendung finden (§ 100 Absatz 2 HGB), und er hat den Parteien auf Verlangen jederzeit unterzeichnete Auszüge zu geben (§ 101 HGB).
Das Werkzeug, das es löst
Die Dateien 9 bis 12 des Systems DE-COMPANY nehmen diesen Bereich auf. Die Datei 9 fragt die Vertragsurkunde nach § 85 HGB und die beiderseitigen Pflichten der §§ 86 und 86a HGB ab. Die Datei 10 geht die Provisionsabrechnung nach § 87c HGB und die Berechnung des Ausgleichs nach § 89b HGB durch und verlangt die Unterlagen, aus denen sich der Fünfjahresdurchschnitt ergibt. Die Datei 11 nimmt die Verschwiegenheit nach § 90 HGB und die Wettbewerbsabrede nach § 90a HGB auf, die Datei 12 die Schlussnote und das Tagebuch des Handelsmaklers nach den §§ 94 bis 101 HGB.
Diese Lage wird von diesen Dateien des Pakets abgedeckt DE-COMPANY
- Datei 9 · Der Handelsvertreter: die Urkunde über den Vertrag und die Pflichten beider Teile
- Datei 10 · Provision des Handelsvertreters, Abrechnung, Kündigung und Ausgleichsanspruch
- Datei 11 · Verschwiegenheit, die Wettbewerbsabrede und Geschäfte ohne Vertretungsmacht
- Datei 12 · Der Handelsmakler: die Schlussnote, die Aufzeichnung des Geschäfts und das Tagebuch
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