ComplianceSME

Deutschland · Aktienregister und Information der Aktionäre

Das Aktienregister, die Übertragung von Namensaktien und die Informationskette über die Intermediäre

das AktG, das GmbHG und das HGB · §§ 67 bis 67d und 67f bis 70 AktG

Wo das Problem liegt

Wer nicht im Aktienregister steht, ist für die Gesellschaft kein Aktionär, und deshalb entscheidet die Pflege dieses Registers darüber, ob eine Hauptversammlung überhaupt wirksam beschließen kann. Namensaktien sind unabhängig von einer Verbriefung unter Angabe des Namens, des Vornamens, des Geburtsdatums, einer Anschrift und einer elektronischen Adresse in das Aktienregister einzutragen (§ 67 Absatz 1 AktG). Löschung und Neueintragung erfolgen auf Mitteilung und Nachweis (§ 67 Absatz 3 AktG). Ist jemand nach Ansicht der Gesellschaft zu Unrecht eingetragen, so kann sie die Eintragung nur löschen, wenn sie vorher die Beteiligten benachrichtigt und eine Frist gesetzt hat (§ 67 Absatz 5 AktG).

Der zweite Bruchpunkt liegt in der Kette zwischen Gesellschaft und Aktionär, die aus Intermediären besteht und eigene Fristen trägt. Börsennotierte Gesellschaften haben Informationen über Unternehmensereignisse, die den Aktionären nicht direkt mitgeteilt werden, zur Weiterleitung zu übermitteln (§ 67a Absatz 1 AktG), und zwar elektronisch (§ 67a Absatz 2 Satz 2 AktG). Ein Intermediär in der Kette hat erhaltene Informationen innerhalb der Fristen der Durchführungsverordnung weiterzuleiten (§ 67a Absatz 3 Satz 1 AktG). Der Letztintermediär hat dem Aktionär die erhaltenen Informationen zu übermitteln (§ 67b Absatz 1 Satz 1 AktG).

Was das Gesetz verlangt

Die bei Übertragung oder Verwahrung von Namensaktien mitwirkenden Intermediäre sind verpflichtet, der Gesellschaft die für die Führung des Aktienregisters erforderlichen Angaben zu übermitteln (§ 67 Absatz 4 AktG). Der Aktionär kann von der Gesellschaft Auskunft über die zu seiner Person eingetragenen Daten verlangen (§ 67 Absatz 6 AktG). Bei Übertragung durch Indossament ist die Gesellschaft verpflichtet, die Ordnungsmäßigkeit der Reihe der Indossamente zu prüfen, nicht aber die Unterschriften (§ 68 Absatz 3 AktG). Steht eine Aktie mehreren Berechtigten zu, so können sie die Rechte nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben (§ 69 Absatz 1 AktG).

Der Letztintermediär hat die vom Aktionär erhaltenen Informationen über die Ausübung seiner Rechte an die Gesellschaft oder an den nächsten Intermediär weiterzuleiten (§ 67c Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 AktG), und dasselbe gilt für Weisungen zur Ausübung von Rechten aus Namensaktien (§ 67c Absatz 1 Satz 3 AktG). Er hat dem Aktionär auf Verlangen über dessen Anteilsbesitz unverzüglich einen Nachweis in Textform zu erteilen (§ 67c Absatz 3 Satz 1 AktG). Das Informationsverlangen der Gesellschaft ist von einem Intermediär innerhalb der Fristen der Durchführungsverordnung weiterzuleiten (§ 67d Absatz 3 AktG), und der Letztintermediär hat die Informationen zur Beantwortung zu übermitteln (§ 67d Absatz 4 Satz 1 AktG).

Die Gesellschaft trägt die Kosten für die Übermittlungen nach den §§ 67a bis 67d AktG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (§ 67f Absatz 1 AktG). Die Intermediäre legen die Entgelte für die Aufwendungen jeder einzelnen Dienstleistung offen (§ 67f Absatz 1 Satz 3 AktG), und zwar getrennt gegenüber der Gesellschaft und den Aktionären, für die sie die Dienstleistung erbringen (§ 67f Absatz 1 Satz 4 AktG). Unterschiede zwischen den Entgelten im Inland und in grenzüberschreitenden Fällen sind nur zulässig, wenn sie gerechtfertigt sind (§ 67f Absatz 1 Satz 5 AktG).

Das Werkzeug, das es löst

Die Dateien 27 bis 30 des Systems DE-COMPANY nehmen diesen Bereich auf. Die Datei 27 geht die Pflichtangaben des Aktienregisters nach § 67 AktG durch und fragt nach dem Verfahren für Löschung, Neueintragung und Auskunft. Die Datei 28 nimmt die Übermittlung der Unternehmensereignisse nach den §§ 67a und 67b AktG auf und verlangt die Nachweise über Fristen und elektronische Form. Die Datei 29 fragt den Rückweg nach den §§ 67c und 67d AktG ab, die Datei 30 die Kostentragung und die Offenlegung der Entgelte nach § 67f AktG.

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