Deutschland · Satzungsänderung und Kapitalmaßnahmen
Die vereinfachte Kapitalherabsetzung, die Verwendung der gewonnenen Beträge und die Ausschüttungssperre
das AktG, das GmbHG und das HGB · §§ 229 bis 236 AktG
Wo das Problem liegt
Die vereinfachte Kapitalherabsetzung spart den Gläubigerschutz des ordentlichen Verfahrens, und dafür verlangt das Gesetz, dass zuerst alle anderen Mittel eingesetzt sind. Im Beschluss ist festzusetzen, dass die Herabsetzung zum Ausgleich von Wertminderungen und zur Deckung von Verlusten stattfindet (§ 229 Absatz 1 Satz 2 AktG). Sie ist nur zulässig, nachdem der Teil der gesetzlichen Rücklage und der Kapitalrücklage aufgelöst ist, um den diese zusammen über zehn vom Hundert hinausgehen (§ 229 Absatz 2 Satz 1 AktG). Sie ist nicht zulässig, solange ein Gewinnvortrag vorhanden ist (§ 229 Absatz 2 Satz 2 AktG).
Die gewonnenen Beträge sind zweckgebunden, und die Ausschüttungssperre läuft danach über mehrere Jahre. Die Beträge aus der Auflösung der Rücklagen und aus der Kapitalherabsetzung dürfen nicht zu Zahlungen an die Aktionäre verwendet werden (§ 230 Satz 1 AktG), sondern nur, um Wertminderungen auszugleichen, Verluste zu decken und Beträge in die Rücklagen einzustellen (§ 230 Satz 2 AktG), und auch das nur, soweit der Zweck im Beschluss angegeben ist (§ 230 Satz 3 AktG). Gewinn darf nicht ausgeschüttet werden, bevor die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklage zusammen zehn vom Hundert des Grundkapitals erreicht haben (§ 233 Absatz 1 AktG).
Was das Gesetz verlangt
Die Einstellung der aus der Auflösung anderer Gewinnrücklagen und aus der Kapitalherabsetzung gewonnenen Beträge in die gesetzliche Rücklage ist nur unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen zulässig (§ 231 Satz 1 AktG). Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz für das Geschäftsjahr des Herabsetzungsbeschlusses oder für eines der beiden folgenden Geschäftsjahre ein höherer Ertrag als angenommen, so ist der Unterschiedsbetrag nach den gesetzlichen Vorgaben zu behandeln (§ 232 AktG).
Die Zahlung eines Gewinnanteils von mehr als vier vom Hundert ist erst für ein Geschäftsjahr zulässig, das später als zwei Jahre nach der Beschlussfassung über die Herabsetzung beginnt (§ 233 Absatz 2 Satz 1 AktG). Dies gilt nicht, wenn die Gläubiger, deren Forderungen vor der Bekanntmachung der Eintragung begründet worden waren, befriedigt oder sichergestellt sind (§ 233 Absatz 2 Satz 2 AktG), und die Gläubiger sind darauf durch eine gesonderte Erklärung hinzuweisen, die der das Unternehmensregister führenden Stelle zu übermitteln ist (§ 233 Absatz 2 Satz 4 AktG). Die aus der Auflösung der Rücklagen und aus der Herabsetzung gewonnenen Beträge dürfen auch danach nicht als Gewinn ausgeschüttet werden (§ 233 Absatz 3 AktG).
Wird der Jahresabschluss rückwirkend nach den Vorschriften über die vereinfachte Herabsetzung aufgestellt, so beschließt die Hauptversammlung über seine Feststellung (§ 234 Absatz 2 Satz 1 AktG), und dieser Beschluss soll zugleich mit dem Beschluss über die Kapitalherabsetzung gefasst werden (§ 234 Absatz 2 Satz 2 AktG). Wird die Herabsetzung mit einer Kapitalerhöhung verbunden, so ist die Beschlussfassung nur zulässig, wenn die neuen Aktien gezeichnet sind, keine Sacheinlagen festgesetzt sind und die Einzahlung geleistet ist (§ 235 Absatz 1 Satz 2 AktG), und Zeichnung und Einzahlung sind dem beurkundenden Notar nachzuweisen (§ 235 Absatz 1 Satz 3 AktG). Die Offenlegung des Jahresabschlusses darf in diesem Fall erst nach Eintragung des Herabsetzungsbeschlusses erfolgen (§ 236 AktG).
Das Werkzeug, das es löst
Die Dateien 84 und 85 des Systems DE-COMPANY nehmen diesen Bereich auf. Die Datei 84 prüft die Zulässigkeitsschwelle des § 229 AktG gegen die letzten Rücklagen und den Gewinnvortrag und geht die Verwendungsbindung des § 230 AktG durch. Die Datei 85 rechnet die Ausschüttungssperren des § 233 AktG gegen die Geschäftsjahre nach, verlangt den Nachweis der Erklärung an das Unternehmensregister und fragt die Verbindung mit einer Kapitalerhöhung nach § 235 AktG ab.
Diese Lage wird von diesen Dateien des Pakets abgedeckt DE-COMPANY
- Datei 84 · Vereinfachte Kapitalherabsetzung: die Voraussetzungen und das Verbot von Zahlungen an die Aktionäre
- Datei 85 · Gewinnausschüttung nach vereinfachter Herabsetzung, der Schutz der Gläubiger und die Rückwirkung
Die Dateien dieser Lage
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