Deutschland · Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft und stille Gesellschaft
Die Geschäftsführung, das Verbot eigener Geschäfte, der Gewinnanteil und die Feststellung des Jahresabschlusses
das AktG, das GmbHG und das HGB · §§ 116 bis 121 HGB
Wo das Problem liegt
In der Personenhandelsgesellschaft ist die Geschäftsführung nicht an ein Organ delegiert, sondern liegt bei den Gesellschaftern selbst, und die Grenzen dieser Befugnis sind gesetzlich gezeichnet. Zur Führung der Geschäfte sind alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet (§ 116 Absatz 1 HGB). Die Befugnis erstreckt sich auf alle Geschäfte, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes mit sich bringt, und für darüber hinausgehende Geschäfte gelten die gesetzlichen Sondervorgaben (§ 116 Absatz 2 HGB). Die Geschäftsführung steht allen Gesellschaftern so zu, dass jeder allein zu handeln berechtigt ist (§ 116 Absatz 3 HGB), und ist Gesamtgeschäftsführung vereinbart, so bedarf jedes Geschäft der Zustimmung aller (§ 116 Absatz 4 HGB).
Das Verbot eigener Geschäfte und die Beitragspflicht sind die beiden Punkte, an denen Gesellschafter der Gesellschaft gegenüber haften. Ein Gesellschafter darf ohne Einwilligung der anderen weder in dem Handelszweig der Gesellschaft Geschäfte machen noch sich an einer anderen gleichartigen Gesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter beteiligen (§ 117 Absatz 1 HGB). Über die Geltendmachung der daraus folgenden Ansprüche beschließen die anderen Gesellschafter (§ 118 Absatz 2 HGB). Ein Gesellschafter, der der Gesellschaft liquide Geldmittel vorenthält, schuldet die gesetzlich bestimmten Zinsen (§ 119 Absatz 2 HGB).
Was das Gesetz verlangt
Die geschäftsführungsbefugten Gesellschafter sind gegenüber der Gesellschaft zur Aufstellung des Jahresabschlusses verpflichtet und haben dabei für jeden Gesellschafter den Anteil am Gewinn und am Verlust zu ermitteln (§ 120 Absatz 1 HGB).
Über die Feststellung des Jahresabschlusses entscheiden die Gesellschafter durch Beschluss (§ 121 HGB).
Das Werkzeug, das es löst
Die Datei 130 des Systems DE-COMPANY nimmt diesen Bereich auf. Sie gleicht die Geschäftsführungsregelung im Gesellschaftsvertrag mit § 116 HGB ab und fragt für jedes außergewöhnliche Geschäft nach der Zustimmung. Sie verlangt für jeden Gesellschafter eine Erklärung zu Beteiligungen und Geschäften im Handelszweig der Gesellschaft nach § 117 HGB und prüft, ob die Aufstellung des Jahresabschlusses und die Ermittlung der Gewinnanteile nach § 120 HGB erfolgt und der Feststellungsbeschluss nach § 121 HGB gefasst worden ist.
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- Datei 130 · Geschäftsführung der Gesellschaft, das Verbot eigener Geschäfte, der Gewinnanteil und die Feststellung des Jahresabschlusses
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