Deutschland · Die eingetragene Genossenschaft
Die eingetragene Genossenschaft: die Aufstellung, die Bilanz, der Anhang und die Offenlegung
das AktG, das GmbHG und das HGB · §§ 336 bis 339 HGB
Wo das Problem liegt
Die eingetragene Genossenschaft rechnet nach den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften, hat aber eine längere Aufstellungsfrist und eine eigene Bilanzsprache. Der Vorstand hat den Jahresabschluss um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet (§ 336 Absatz 1 Satz 1 HGB). Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen (§ 336 Absatz 1 Satz 2 HGB). Ist die Genossenschaft kapitalmarktorientiert, so treten die gesetzlich bestimmten weiteren Bestandteile hinzu (§ 336 Absatz 1 Satz 3 HGB).
Die Bilanz einer Genossenschaft weicht an zwei Stellen von der Kapitalgesellschaft ab, und beide werden bei einer Umstellung übersehen. An Stelle des gezeichneten Kapitals ist der Betrag der Geschäftsguthaben der Mitglieder auszuweisen (§ 337 Absatz 1 Satz 1 HGB), und der Betrag der Geschäftsguthaben der mit Ablauf des Geschäftsjahrs ausgeschiedenen Mitglieder ist gesondert anzugeben (§ 337 Absatz 1 Satz 2 HGB). An Stelle der Gewinnrücklagen sind die Ergebnisrücklagen auszuweisen und nach den gesetzlichen Vorgaben aufzugliedern (§ 337 Absatz 2 HGB).
Was das Gesetz verlangt
Auf den Jahresabschluss und den Lagebericht sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die im Gesetz aufgezählten Vorschriften entsprechend anzuwenden (§ 336 Absatz 2 Satz 1 HGB), und sonstige durch den Geschäftszweig bedingte Vorschriften bleiben unberührt (§ 336 Absatz 2 Satz 2 HGB). Der Vorstand hat unverzüglich nach der Generalversammlung über den Jahresabschluss, spätestens aber vor Ablauf des zwölften Monats des folgenden Geschäftsjahrs, offenzulegen (§ 339 Absatz 1 HGB), und die Vorschriften über die Offenlegung der Kapitalgesellschaft sind entsprechend anzuwenden (§ 339 Absatz 2 HGB).
Werden rückständige fällige Einzahlungen auf Geschäftsanteile als Geschäftsguthaben ausgewiesen, so ist der entsprechende Betrag gesondert zu behandeln (§ 337 Absatz 1 Satz 3 HGB), und werden sie nicht als Geschäftsguthaben ausgewiesen, so ist der Betrag bei dem Posten Geschäftsguthaben zu vermerken (§ 337 Absatz 1 Satz 4 HGB), in beiden Fällen mit dem Nennwert (§ 337 Absatz 1 Satz 5 HGB). Ein in der Satzung bestimmtes Mindestkapital ist gesondert anzugeben (§ 337 Absatz 1 Satz 6 HGB), und bei den Ergebnisrücklagen sind die im Gesetz aufgezählten Beträge gesondert aufzuführen (§ 337 Absatz 3 HGB).
Im Anhang sind Angaben über die Zahl der im Laufe des Geschäftsjahrs eingetretenen und ausgeschiedenen sowie der am Ende vorhandenen Mitglieder zu machen (§ 338 Absatz 1 HGB). Ferner sind Name und Anschrift des zuständigen Prüfungsverbandes sowie alle Mitglieder der Organe anzugeben (§ 338 Absatz 2 HGB). An Stelle der aktienrechtlichen Angaben über die an Organmitglieder geleisteten Bezüge, Vorschüsse und Kredite sind die gesetzlich bestimmten Angaben zu machen (§ 338 Absatz 3 HGB), und Kleinstgenossenschaften brauchen den Jahresabschluss unter den gesetzlichen Voraussetzungen nicht um einen Anhang zu erweitern (§ 338 Absatz 4 HGB).
Das Werkzeug, das es löst
Die Dateien 176 und 177 des Systems DE-COMPANY nehmen diesen Bereich auf. Die Datei 176 rechnet die Fünfmonatsfrist des § 336 HGB und die Offenlegungsfrist des § 339 HGB gegen das Geschäftsjahr nach und prüft, welche Vorschriften über die Kapitalgesellschaft entsprechend anzuwenden sind. Die Datei 177 gleicht die Bilanz mit den Sondervorschriften des § 337 HGB ab, insbesondere bei Geschäftsguthaben und Ergebnisrücklagen, und geht die zusätzlichen Anhangangaben des § 338 HGB durch.
Diese Lage wird von diesen Dateien des Pakets abgedeckt DE-COMPANY
- Datei 176 · Die eingetragene Genossenschaft: die Aufstellung des Jahresabschlusses, der Lagebericht und die Offenlegung
- Datei 177 · Die Bilanz und der Anhang einer eingetragenen Genossenschaft
Die Dateien dieser Lage
Kostenlos, nur diese Lage
Die oben genannten Arbeitsdateien decken diese Lage ab. Sie holen sie aus Ihrem kostenlosen ComplianceSME Konto, sobald die Lage eintritt, und kehren für die nächste Lage auf die Website zurück.
Holen Sie sich zuerst das Startpaket: PRINT_ME_FIRST.pdf, die Schulungsdatei T_TRAIN, die Referenzdatei T_HELP und die Datei 1, die das von den anderen Dateien verlangte ENTITY_PASSPORT.md aufbaut. Die einzelnen Lagen öffnen sich in Ihrem Konto, sobald Sie das Startpaket geholt haben.
Die Dateien dieser Lage holenDas kostenlose System
Kostenlos, mit einem kostenlosen Konto
Das ComplianceSME System für das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Handelsgesetzbuch ist kostenlos. Es setzt ein kostenloses ComplianceSME Konto voraus und läuft in Ihrem eigenen Claude Konto. Es enthält 219 Arbeitsdateien, die Schulungsdatei, die Referenzdatei T_HELP in vier Bänden, die Analyse der Gesetze, die Endprüfung mit der Lückenanalyse in zwei Teilen und die Berichtszusammenstellung. Holen Sie sich zuerst das Startpaket und danach die Dateien einer Lage nach der anderen, sobald die jeweilige Lage eintritt.
Das Startpaket enthält PRINT_ME_FIRST.pdf, die Schulungsdatei T_TRAIN, die Referenzdatei T_HELP und die Datei 1, die das von allen anderen Arbeitsdateien verlangte ENTITY_PASSPORT.md aufbaut. Drucken Sie PRINT_ME_FIRST.pdf aus und lesen Sie es vor jeder anderen Datei.
Das System läuft in Ihrem eigenen Claude Konto. Laden Sie die Dateien hoch, schreiben Sie START, und das System stellt eine Frage nach der anderen, bis Ihre Dokumentation aufgebaut ist, und nennt bei jedem Schritt den Paragraphen.
Das Startpaket holenComplianceSME verfolgt diese drei Gesetze und gibt Aktualisierungsdateien über die Mitgliedschaft aus, damit Sie nie mit einer überholten Fassung arbeiten. Mitgliedschaft