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Deutschland · Seehandel

Die Haftung des Befrachters, die Weisungen, die Hindernisse, die Fracht und das Pfandrecht des Verfrachters

das AktG, das GmbHG und das HGB · §§ 488 und 491 bis 496 HGB

Wo das Problem liegt

Der Befrachter haftet für seine Angaben unabhängig von einem Verschulden, und beim Konnossement erweitert sich der Kreis der Haftenden. Der Befrachter hat dem Verfrachter Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die durch Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit seiner Angaben und die weiteren gesetzlich genannten Ursachen verursacht werden (§ 488 Absatz 1 HGB). Macht der im Gesetz genannte Dritte unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Abladung, so haftet er nach den dortigen Vorgaben (§ 488 Absatz 2 HGB). Wird ein Konnossement ausgestellt, so haften der Befrachter und der Ablader auch ohne Verschulden (§ 488 Absatz 3 HGB), und ein mitwirkendes Verhalten des Verfrachters mindert die Verpflichtung (§ 488 Absatz 4 HGB).

Das Verfügungsrecht wandert mit der Ankunft am Löschplatz, und die Weisungsbefugnis wechselt damit den Inhaber. Der Befrachter ist berechtigt, über das Gut zu verfügen, soweit die Vorschriften über das Konnossement nichts Abweichendes bestimmen (§ 491 Absatz 1 HGB). Das Verfügungsrecht des Befrachters erlischt nach Ankunft des Gutes am Löschplatz, und von diesem Zeitpunkt an steht es dem Empfänger zu (§ 491 Absatz 2 HGB). Ist ein Seefrachtbrief ausgestellt worden, so kann der Befrachter sein Verfügungsrecht nur gegen Vorlage der für ihn bestimmten Ausfertigung ausüben (§ 491 Absatz 3 HGB).

Was das Gesetz verlangt

Beabsichtigt der Verfrachter, eine ihm erteilte Weisung nicht zu befolgen, so hat er den Weisungsgeber unverzüglich zu unterrichten (§ 491 Absatz 4 HGB). Wird nach Übernahme des Gutes erkennbar, dass die Beförderung oder Ablieferung nicht vertragsgemäß durchgeführt werden kann, so hat der Verfrachter Weisungen einzuholen (§ 492 Absatz 1 HGB), und tritt das Hindernis ein, nachdem der Empfänger die Verfügungsbefugnis erlangt hat, so gelten die dortigen Vorgaben (§ 492 Absatz 2 HGB). Kann der Verfrachter Weisungen innerhalb angemessener Zeit nicht erlangen, so hat er die im Interesse des Berechtigten besten Maßnahmen zu ergreifen (§ 492 Absatz 3 HGB).

Die Fracht ist bei Ablieferung des Gutes zu zahlen (§ 493 Absatz 1 HGB), wobei sich der Verfrachter das anrechnen lassen muss, was er an Aufwendungen erspart oder anderweitig erwirbt (§ 493 Absatz 3 Satz 2 HGB). Nach Ankunft des Gutes am Löschplatz ist der Empfänger berechtigt, die Ablieferung gegen Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag zu verlangen (§ 494 Absatz 1 Satz 1 HGB), er hat die noch geschuldete Fracht bis zu dem aus dem Beförderungsdokument ersichtlichen Betrag zu zahlen (§ 494 Absatz 2 Satz 1 HGB), und der Befrachter bleibt zur Zahlung der geschuldeten Beträge verpflichtet (§ 494 Absatz 4 HGB).

Für das Pfandrecht des Verfrachters gelten die im Gesetz bestimmten Abweichungen von den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Androhung des Pfandverkaufs (§ 495 Absatz 4 HGB). Hat bei einer Beförderung durch mehrere Verfrachter der letzte bei der Ablieferung die Forderungen vorhergehender Verfrachter einzuziehen, so gelten die gesetzlichen Vorgaben (§ 496 Absatz 1 Satz 1 HGB).

Das Werkzeug, das es löst

Die Dateien 208 und 209 des Systems DE-COMPANY nehmen diesen Bereich auf. Die Datei 208 verlangt für jede Sendung die dem Verfrachter gemachten Angaben und prüft sie gegen die Haftungstatbestände des § 488 HGB, und sie klärt für jeden Zeitpunkt, wem das Verfügungsrecht nach § 491 HGB zusteht. Die Datei 209 nimmt jedes Hindernis nach § 492 HGB auf, prüft die Frachtzahlung und die Rechte des Empfängers nach den §§ 493 und 494 HGB und fragt jede Ausübung des Pfandrechts nach § 495 HGB ab.

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