Deutschland · Seehandel
Der Haftungsgrund bei der Beförderung zur See, die Berechnung des Schadensersatzes und die Höchstbeträge
das AktG, das GmbHG und das HGB · §§ 498 bis 506 und 510 HGB
Wo das Problem liegt
Der Verfrachter haftet für die Obhutszeit, und die Seeuntüchtigkeit des Schiffes verschiebt die Beweislage zu seinen Lasten. Der Verfrachter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entsteht (§ 498 Absatz 1 HGB). Wurde das Gut mit einem seeuntüchtigen oder ladungsuntüchtigen Schiff befördert und ist nach den Umständen des Falles wahrscheinlich, dass der Schaden darauf beruht, so gelten die gesetzlichen Vermutungen (§ 498 Absatz 2 Satz 2 HGB). Hat der Verfrachter ohne die erforderliche Zustimmung Gut auf Deck verladen, so haftet er nach den dortigen Vorgaben (§ 500 HGB).
Die Höhe des Ersatzes ist gedeckelt, und die Höchstbeträge sind in Rechnungseinheiten ausgedrückt, die umgerechnet werden müssen. Die Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung ist auf den gesetzlich bestimmten Betrag je Stück oder Einheit und je Kilogramm des Rohgewichts begrenzt (§ 504 Absatz 1 HGB). Besteht das Gut aus mehreren Frachtstücken und sind nur einzelne verloren oder beschädigt, so ist die Berechnung nach den gesetzlichen Vorgaben vorzunehmen (§ 504 Absatz 2 HGB). Die Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds, und der Betrag wird in Euro umgerechnet (§ 505 HGB).
Was das Gesetz verlangt
Ist der Verfrachter verpflichtet, das Gut gegen die Einwirkung von Hitze, Kälte oder Temperaturschwankungen zu schützen, so gelten die gesetzlichen Sondervorgaben (§ 499 Absatz 3 HGB), und auf den dort genannten Haftungsausschluss kann er sich nur berufen, wenn er alle nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen hat (§ 499 Absatz 4 HGB). Der Verfrachter hat ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden (§ 501 HGB).
Hat der Verfrachter für gänzlichen oder teilweisen Verlust Schadensersatz zu leisten, so ist der Wert des Gutes zu ersetzen (§ 502 Absatz 1 HGB), und bei Beschädigung ist der Unterschiedsbetrag zu ersetzen (§ 502 Absatz 2 HGB). Der Wert bestimmt sich nach dem Marktpreis und sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art (§ 502 Absatz 3 HGB), und von dem zu ersetzenden Wert ist der Betrag abzuziehen, der infolge des Schadens erspart wird (§ 502 Absatz 4 HGB). Über den Ersatz hinaus hat der Verfrachter die Kosten der Feststellung des Schadens zu tragen (§ 503 HGB).
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für außervertragliche Ansprüche (§ 506 Absatz 1 HGB), und der Verfrachter kann auch gegenüber Dritten die gesetzlichen Einwendungen erheben (§ 506 Absatz 2 HGB). Ist ein Verlust oder eine Beschädigung äußerlich erkennbar und wird dies nicht spätestens bei Ablieferung angezeigt, so wird die vollständige und unbeschädigte Ablieferung vermutet (§ 510 Absatz 1 HGB), und dieselbe Vermutung gilt bei äußerlich nicht erkennbaren Schäden, die nicht innerhalb von drei Tagen angezeigt werden (§ 510 Absatz 2 HGB). Die Schadensanzeige ist in Textform zu erstatten, und zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung (§ 510 Absatz 3 HGB).
Das Werkzeug, das es löst
Die Dateien 210, 211 und 212 des Systems DE-COMPANY nehmen diesen Bereich auf. Die Datei 210 prüft für jeden Schadensfall den Obhutszeitraum nach § 498 HGB, fragt die besonderen Schadensursachen des § 499 HGB ab und stellt fest, ob eine Verladung an Deck ohne Zustimmung nach § 500 HGB vorlag. Die Datei 211 rechnet den Ersatz nach den §§ 502 und 503 HGB und die Höchstbeträge nach den §§ 504 und 505 HGB nach. Die Datei 212 nimmt außervertragliche Ansprüche nach § 506 HGB auf und prüft die Fristen der Schadensanzeige nach § 510 HGB.
Diese Lage wird von diesen Dateien des Pakets abgedeckt DE-COMPANY
- Datei 210 · Der Haftungsgrund bei der Beförderung zur See, die besonderen Schadensursachen und die unerlaubte Verladung an Deck
- Datei 211 · Der Schadensersatz, die Kosten der Schadensfeststellung und der Höchstbetrag der Haftung
- Datei 212 · Außervertragliche Ansprüche und die Anzeige von Verlust oder Beschädigung bei der Beförderung zur See
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