ComplianceSME

Deutschland · Das Unternehmen im Handelsregister

Anmeldungen zum Handelsregister, die Zweigniederlassung und die Verlegung des Sitzes

das AktG, das GmbHG und das HGB · §§ 12, 13 und 13d bis 13h HGB

Wo das Problem liegt

Die Form der Anmeldung ist keine Nebensache, sondern die Bedingung, unter der das Gericht überhaupt tätig wird. Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sind elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen, und die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommunikation nach § 40a des Beurkundungsgesetzes ist zulässig (§ 12 Absatz 1 HGB). Dieselbe Form gilt für eine Vollmacht zur Anmeldung, an deren Stelle die Bescheinigung eines Notars treten kann. Wer die Unterlagen in einem Format einreicht, das nicht maschinenlesbar und durchsuchbar ist, hat nicht eingereicht (§ 12 Absatz 2 HGB).

Der zweite Bruchpunkt liegt bei den Vorgängen, die das Unternehmen für rein tatsächlich hält. Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist von einem Einzelkaufmann oder einer juristischen Person beim Gericht der Hauptniederlassung und von einer Handelsgesellschaft beim Gericht des Sitzes anzumelden, unter Angabe des Ortes und der inländischen Geschäftsanschrift (§ 13 Absatz 1 HGB). Für die Aufhebung der Zweigniederlassung gilt dasselbe (§ 13 Absatz 3 HGB). Wird die Hauptniederlassung oder der Sitz im Inland verlegt, so ist die Verlegung beim Gericht der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes anzumelden (§ 13h Absatz 1 HGB).

Was das Gesetz verlangt

Anmeldungen zur Eintragung sind elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen, und die gleiche Form ist für eine Vollmacht zur Anmeldung erforderlich (§ 12 Absatz 1 HGB). Dokumente sind elektronisch in einem maschinenlesbaren und durchsuchbaren Datenformat einzureichen, und wo eine Urschrift, eine einfache Abschrift oder die Schriftform vorgeschrieben ist, genügt die Übermittlung einer elektronischen Aufzeichnung (§ 12 Absatz 2 HGB). Die Errichtung und die Aufhebung einer Zweigniederlassung sind beim Gericht der Hauptniederlassung oder des Sitzes anzumelden (§ 13 Absatz 1 und Absatz 3 HGB).

Liegt die Hauptniederlassung oder der Sitz im Ausland, so haben alle eine inländische Zweigniederlassung betreffenden Anmeldungen, Einreichungen und Eintragungen bei dem Gericht zu erfolgen, in dessen Bezirk die Zweigniederlassung besteht (§ 13d Absatz 1 HGB). Die Errichtung einer Zweigniederlassung einer Aktiengesellschaft meldet der Vorstand an, die einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Geschäftsführer, und bei der Anmeldung ist das Bestehen der Gesellschaft als solcher nachzuweisen (§ 13e Absatz 2 HGB). Die ständigen Vertreter haben jede Änderung ihrer Person oder ihrer Vertretungsbefugnis anzumelden (§ 13e Absatz 3 HGB).

Die ständigen Vertreter oder, wenn solche nicht angemeldet sind, die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft haben die Eröffnung oder die Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft zur Eintragung anzumelden (§ 13e Absatz 4 HGB). Errichtet eine Gesellschaft mehrere Zweigniederlassungen im Inland, so brauchen die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag und deren Änderungen nur zum Register einer dieser Zweigniederlassungen eingereicht zu werden, und die Anmeldepflichtigen haben die Wahl dieses Registers und die Eintragungsnummer bei den übrigen Registern anzumelden (§ 13e Absatz 5 HGB).

Das Werkzeug, das es löst

Die Datei 1 des Systems DE-COMPANY wird zuerst geöffnet. Sie fragt die Rechtsform, den Sitz, das Datum der Eintragung und die Organe ab, baut daraus die Datei ENTITY_PASSPORT.md und hält darin fest, welche der 219 Arbeitsdateien das Unternehmen betreffen. Keine andere Datei startet ohne diesen Pass. Dieselbe Datei nimmt danach die Form des § 12 HGB, die Anmeldung der Zweigniederlassung nach § 13 HGB und die Sitzverlegung nach § 13h HGB auf, und die Datei 2 nimmt die Zweigniederlassung eines Rechtsträgers mit Sitz im Ausland nach den §§ 13d bis 13g HGB auf.

Diese Lage wird von diesen Dateien des Pakets abgedeckt DE-COMPANY

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