Deutschland · Aktionäre, Einlagen und eigene Aktien
Gleichbehandlung der Aktionäre, die Einlagepflicht und das Verbot der Rückgewähr der Einlagen
das AktG, das GmbHG und das HGB · §§ 53a bis 57, 62 und 66 AktG
Wo das Problem liegt
Das Grundkapital ist gebunden, und die Bindung wirkt ohne Rücksicht darauf, was Gesellschaft und Aktionär vereinbaren wollen. Den Aktionären dürfen die Einlagen nicht zurückgewährt werden, und als Rückgewähr gilt nicht die Zahlung des Erwerbspreises beim zulässigen Erwerb eigener Aktien (§ 57 Absatz 1 AktG). Den Aktionären dürfen Zinsen weder zugesagt noch ausgezahlt werden (§ 57 Absatz 2 AktG). Vor Auflösung der Gesellschaft darf unter die Aktionäre nur der Bilanzgewinn verteilt werden (§ 57 Absatz 3 AktG).
Wer gegen diese Bindung verstößt, löst eine Rückgewährpflicht aus, die sich nicht durch Vereinbarung beseitigen lässt. Die Aktionäre haben der Gesellschaft Leistungen, die sie entgegen den Vorschriften des Gesetzes empfangen haben, zurückzugewähren (§ 62 Absatz 1 AktG). Die Aktionäre und ihre Vormänner können von ihren Leistungspflichten nicht befreit werden, und gegen eine Forderung der Gesellschaft ist die Aufrechnung ausgeschlossen (§ 66 Absatz 1 AktG). Dasselbe gilt für die Verpflichtung zur Rückgewähr unzulässig empfangener Leistungen (§ 66 Absatz 2 AktG).
Was das Gesetz verlangt
Aktionäre sind unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln (§ 53a AktG). Soweit nicht in der Satzung Sacheinlagen festgesetzt sind, haben die Aktionäre den Ausgabebetrag der Aktien einzuzahlen (§ 54 Absatz 2 AktG). Der vor der Anmeldung eingeforderte Betrag kann nur in gesetzlichen Zahlungsmitteln oder durch Gutschrift auf ein Konto bei einem Kreditinstitut eingezahlt werden (§ 54 Absatz 3 AktG). Ist die Übertragung der Aktien an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden, so kann die Satzung den Aktionären neben den Einlagen wiederkehrende Leistungen auferlegen (§ 55 Absatz 1 AktG).
Die Gesellschaft darf keine eigenen Aktien zeichnen (§ 56 Absatz 1 AktG). Ein abhängiges Unternehmen darf keine Aktien der herrschenden Gesellschaft und ein in Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen keine Aktien der mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft als Gründer oder Zeichner übernehmen (§ 56 Absatz 2 AktG). Haben Aktionäre Beträge als Gewinnanteile bezogen, so besteht die Rückgewährpflicht nur unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen (§ 62 Absatz 1 AktG).
Das Werkzeug, das es löst
Die Dateien 23 und 24 des Systems DE-COMPANY nehmen diesen Bereich auf. Die Datei 23 fragt ab, wie die Gleichbehandlung nach § 53a AktG bei Dividenden, Bezugsrechten und Informationen sichergestellt wird, und geht die Einzahlungswege des § 54 AktG und die Nebenverpflichtungen des § 55 AktG durch. Die Datei 24 verlangt für jede Zahlung an einen Aktionär die Prüfung gegen § 57 AktG und für jede unzulässig empfangene Leistung den Nachweis der Rückgewähr nach § 62 AktG.
Diese Lage wird von diesen Dateien des Pakets abgedeckt DE-COMPANY
- Datei 23 · Gleichbehandlung der Aktionäre, die Einlagepflicht und Nebenverpflichtungen
- Datei 24 · Das Verbot der Zeichnung eigener Aktien und das Verbot der Rückgewähr der Einlagen
Die Dateien dieser Lage
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