ComplianceSME

Deutschland · Das Unternehmen im Handelsregister

Die Firma, die Angaben auf den Geschäftsbriefen und die Anmeldung der eingetragenen Tatsachen

das AktG, das GmbHG und das HGB · §§ 16, 18, 19, 24, 29 bis 31, 33, 34 und 37a HGB

Wo das Problem liegt

Die Firma ist der Name, unter dem gehaftet wird, und das Gesetz stellt drei Anforderungen an sie, die nebeneinander gelten. Sie muss zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen (§ 18 Absatz 1 HGB). Sie darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse irrezuführen, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind (§ 18 Absatz 2 Satz 1 HGB). Sie muss den vorgeschriebenen Zusatz tragen, bei Einzelkaufleuten die Bezeichnung eingetragener Kaufmann oder eingetragene Kauffrau (§ 19 Absatz 1 HGB).

Der zweite Bruchpunkt ist die laufende Pflege des Registers. Jeder Kaufmann hat seine Firma, den Ort und die inländische Geschäftsanschrift seiner Handelsniederlassung zur Eintragung anzumelden (§ 29 HGB). Jede Änderung der Firma oder ihrer Inhaber, jede Verlegung der Niederlassung und jede Änderung der inländischen Geschäftsanschrift ist ebenso anzumelden, und das gilt auch für das Erlöschen der Firma (§ 31 Absatz 1 und Absatz 2 HGB). Eingetragen zu sein ist ein Zustand, der gepflegt werden muss, und ein Register, das den eigenen Betrieb nicht mehr abbildet, schützt niemanden.

Was das Gesetz verlangt

Die Firma muss Unterscheidungskraft besitzen und darf nicht irreführen (§ 18 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 HGB). Jede neue Firma muss sich von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden (§ 30 Absatz 1 HGB). Führen zwei Kaufleute die gleichen Vornamen und den gleichen Familiennamen, so muss der später eintretende seiner Firma einen unterscheidenden Zusatz beifügen (§ 30 Absatz 2 HGB). Scheidet ein Gesellschafter aus, dessen Name in der Firma enthalten ist, so bedarf die Fortführung seiner ausdrücklichen Einwilligung oder der seiner Erben (§ 24 Absatz 2 HGB).

Auf allen Geschäftsbriefen des Kaufmanns, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen die Firma, die Bezeichnung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1, der Ort der Handelsniederlassung und die Registerangaben stehen, und Bestellscheine gelten als Geschäftsbriefe (§ 37a Absatz 1 und Absatz 3 HGB). Eine juristische Person, deren Eintragung mit Rücksicht auf den Gegenstand oder den Umfang ihres Gewerbebetriebes zu erfolgen hat, ist von sämtlichen Mitgliedern des Vorstandes anzumelden, und der Anmeldung sind die Satzung und die Urkunden über die Bestellung des Vorstandes beizufügen (§ 33 Absatz 1 und Absatz 2 HGB).

Jede Änderung der einzutragenden Tatsachen oder der Satzung, die Auflösung der juristischen Person, soweit sie nicht Folge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist, und die Personen der Liquidatoren sind anzumelden (§ 34 Absatz 1 HGB). Die Anmeldung hat durch den Vorstand zu erfolgen oder, wenn die Eintragung erst nach der Anmeldung der ersten Liquidatoren geschehen soll, durch die Liquidatoren (§ 34 Absatz 3 HGB). Steht die Verpflichtung zur Mitwirkung bei einer Anmeldung durch rechtskräftige oder vollstreckbare Entscheidung des Prozessgerichts fest, so kann die Eintragung darauf gestützt werden (§ 16 Absatz 1 Satz 1 HGB).

Das Werkzeug, das es löst

Die Dateien 3, 4 und 5 des Systems DE-COMPANY nehmen diesen Bereich auf. Die Datei 3 fragt die Firma gegen die Anforderungen der §§ 18 und 19 HGB ab und verlangt den Registerauszug als Nachweis. Die Datei 4 geht die Firmenfortführung nach § 24 HGB, die Anmeldepflichten der §§ 29 bis 31 HGB und die Angaben auf den Geschäftsbriefen nach § 37a HGB durch. Die Datei 5 nimmt die juristische Person nach den §§ 33 und 34 HGB auf und verlangt für jede eingetragene Tatsache den Nachweis, dass sie noch stimmt.

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