Deutschland · Seehandel
Der Reisefrachtvertrag: der Lade- und Löschhafen, die Anzeige der Ladebereitschaft und das Liegegeld
das AktG, das GmbHG und das HGB · §§ 527 bis 529, 531 und 535 HGB
Wo das Problem liegt
Beim Reisefrachtvertrag schuldet der Verfrachter ein bestimmtes Schiff, und der Ablauf ist an Anzeigen und Fristen gebunden, die Geld kosten, wenn sie versäumt werden. Durch den Reisefrachtvertrag wird der Verfrachter verpflichtet, das Gut mit einem bestimmten Schiff im Ganzen, zu einem verhältnismäßigen Teil oder in einem bestimmt bezeichneten Raum zu befördern (§ 527 Absatz 1 HGB). Der Verfrachter hat das Schiff zur Einnahme des Gutes an den im Vertrag benannten oder an den vom Befrachter nachträglich benannten Ladeplatz zu bringen (§ 528 Absatz 1 HGB). Ist ein Ladehafen oder Ladeplatz nicht benannt und benennt ihn der Befrachter nachträglich, so gelten die gesetzlichen Vorgaben (§ 528 Absatz 2 HGB).
Die Anzeige der Ladebereitschaft löst die Ladezeit aus, und der Zeitpunkt der Anzeige entscheidet über den Beginn. Der Verfrachter hat, sobald das Schiff am Ladeplatz zur Einnahme des Gutes bereit ist, dem Befrachter die Ladebereitschaft anzuzeigen (§ 529 Absatz 1 HGB). Die Ladebereitschaft muss während der am Ladeplatz üblichen Geschäftsstunden angezeigt werden, und wird sie außerhalb dieser Stunden angezeigt, so gelten die gesetzlichen Vorgaben (§ 529 Absatz 2 HGB).
Was das Gesetz verlangt
Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Befrachter das Gut zu verladen, und die Verantwortung richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben (§ 531 Absatz 1 HGB).
Abweichend von den allgemeinen Vorschriften schuldet der Empfänger Liegegeld wegen Überschreitung der Löschzeit auch dann, wenn ihm der Verfrachter die im Gesetz genannten Umstände nicht mitgeteilt hat (§ 535 Absatz 1 HGB). Ist der Empfänger dem Verfrachter unbekannt, so ist die Anzeige der Löschbereitschaft durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise zu bewirken (§ 535 Absatz 2 HGB).
Das Werkzeug, das es löst
Die Datei 215 des Systems DE-COMPANY nimmt diesen Bereich auf. Sie fragt für jeden Reisefrachtvertrag ab, welches Schiff geschuldet ist und ob Ladehafen und Ladeplatz im Vertrag benannt sind oder nachträglich benannt wurden. Sie verlangt für jede Reise den Nachweis der Anzeige der Ladebereitschaft mit Datum und Uhrzeit und prüft sie gegen die Geschäftsstundenregel des § 529 HGB. Für die Löschseite verlangt sie die Anzeige der Löschbereitschaft und die Berechnung eines etwaigen Liegegeldes nach § 535 HGB.
Diese Lage wird von diesen Dateien des Pakets abgedeckt DE-COMPANY
- Datei 215 · Der Reisefrachtvertrag: Lade- und Löschhafen, die Anzeige der Ladebereitschaft, Laden und Löschen
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