Deutschland · Schiffsüberlassung, Bergung und große Haverei
Der Schiffsmietvertrag und der Zeitchartervertrag: Überlassung, Erhaltung, Kosten und Rückgabe
das AktG, das GmbHG und das HGB · §§ 553 bis 555, 557, 559 bis 565 und 569 HGB
Wo das Problem liegt
Die beiden Formen der Schiffsüberlassung unterscheiden sich darin, wer die Besatzung stellt, und daran hängt die gesamte Verantwortung. Durch den Schiffsmietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter ein bestimmtes Seeschiff ohne Besatzung zu überlassen (§ 553 Absatz 1 HGB), und der Mieter wird verpflichtet, die vereinbarte Miete zu zahlen, die mangels anderer Vereinbarung halbmonatlich im Voraus zu entrichten ist (§ 553 Absatz 2 HGB). Der Vermieter hat das Schiff zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Ort in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen (§ 554 Absatz 1 HGB), und der Mieter hat es während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten und nach Beendigung zurückzugeben (§ 554 Absatz 2 HGB).
Beim Zeitchartervertrag teilen sich die Parteien Verantwortung und Kosten, und die Grenze verläuft zwischen Betrieb und Verwendung. Der Zeitcharterer bestimmt über die Verwendung des Schiffes und ist verpflichtet, mit der gebotenen Sorgfalt einen sicheren Hafen oder Liegeplatz auszuwählen (§ 561 Absatz 1 HGB), während der Zeitvercharterer für die Führung und die sonstige Bedienung des Schiffes verantwortlich ist (§ 561 Absatz 2 HGB). Der Zeitvercharterer hat die fixen Kosten des Schiffsbetriebs zu tragen (§ 564 Absatz 1 HGB), der Zeitcharterer die variablen Kosten (§ 564 Absatz 2 HGB).
Was das Gesetz verlangt
Der Mieter hat die Rechte des Vermieters gegenüber Dritten für den Vermieter zu sichern (§ 555 HGB).
Durch den Zeitchartervertrag wird der Zeitvercharterer verpflichtet, dem Zeitcharterer ein bestimmtes Seeschiff mit Besatzung zur Verwendung zu überlassen (§ 557 Absatz 1 HGB), und der Zeitcharterer wird verpflichtet, die vereinbarte Zeitfracht zu zahlen (§ 557 Absatz 2 HGB). Das Schiff ist zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Ort in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand bereitzustellen (§ 559 Absatz 1 HGB), und der Zeitvercharterer hat es während der Dauer des Vertrags in diesem Zustand zu erhalten (§ 560 HGB). Beide Seiten sind verpflichtet, sich gegenseitig über alle das Schiff und die Reisen betreffenden Umstände von Bedeutung zu unterrichten (§ 562 HGB).
Wird das Schiff zur Beförderung von Gütern verwendet, so hat der Zeitcharterer diese zu verladen und zu löschen (§ 563 Absatz 1 HGB), und der Zeitvercharterer hat dafür zu sorgen, dass die Verladung die Seetüchtigkeit nicht beeinträchtigt (§ 563 Absatz 2 HGB). Die Zeitfracht ist mangels anderer Vereinbarung halbmonatlich im Voraus zu zahlen (§ 565 Absatz 1 HGB), und die Zahlungspflicht entfällt für die Zeit, in der das Schiff infolge von Mängeln oder sonstigen Umständen aus dem Risikobereich des Zeitvercharterers nicht zur Verfügung steht (§ 565 Absatz 2 HGB). Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Zeitcharterer das Schiff am vereinbarten Ort zurückzugeben (§ 569 Absatz 1 HGB), und bei einer außerordentlichen Kündigung gelten die gesetzlichen Sondervorgaben (§ 569 Absatz 2 HGB).
Das Werkzeug, das es löst
Die Dateien 216 und 217 des Systems DE-COMPANY nehmen diesen Bereich auf. Die Datei 216 fragt für jeden Schiffsmietvertrag die Übergabe, den Zustand bei Übergabe und Rückgabe und die Erhaltung während der Mietzeit nach § 554 HGB ab und verlangt eine Darstellung, wie die Rechte des Vermieters gegenüber Dritten nach § 555 HGB gesichert werden. Die Datei 217 klärt für jeden Zeitchartervertrag die Aufgabenteilung nach den §§ 561 bis 563 HGB, ordnet jede Kostenart nach § 564 HGB zu und prüft jeden Ausfall der Zeitfracht gegen § 565 Absatz 2 HGB.
Diese Lage wird von diesen Dateien des Pakets abgedeckt DE-COMPANY
- Datei 216 · Der Schiffsmietvertrag: Übergabe und Rückgabe des Schiffes, seine Erhaltung und die Sicherung der Rechte des Vermieters
- Datei 217 · Der Zeitchartervertrag: Bereitstellung, Erhaltung und Verwendung des Schiffes, die Kosten und die Zeitfracht
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