ComplianceSME

Deutschland · Fracht, Spedition und Lagerung

Die nachträglichen Weisungen, die Hindernisse, die Zahlung der Fracht und der Ladeschein

das AktG, das GmbHG und das HGB · §§ 418 bis 421, 423, 441, 445 und 446 HGB

Wo das Problem liegt

Das Verfügungsrecht über das Gut wandert während der Beförderung, und der Frachtführer muss Weisungen nur in Grenzen befolgen. Der Frachtführer ist nur insoweit zur Befolgung von Weisungen verpflichtet, als deren Ausführung weder Nachteile für den Betrieb seines Unternehmens noch Schäden für andere Absender oder Empfänger mit sich bringt (§ 418 Absatz 1 Satz 3 HGB). Macht der Empfänger von seinem Recht Gebrauch, so hat er die entstehenden Mehraufwendungen zu ersetzen und eine angemessene Vergütung zu zahlen (§ 418 Absatz 2 Satz 3 HGB). Beabsichtigt der Frachtführer, eine Weisung nicht zu befolgen, so hat er den Weisungsgeber unverzüglich zu unterrichten (§ 418 Absatz 5 HGB).

Bei einem Hindernis läuft die Verantwortung sofort auf den Frachtführer über, und er muss handeln, wenn er keine Weisungen erlangt. Wird nach Übernahme des Gutes erkennbar, dass die Beförderung oder Ablieferung nicht vertragsgemäß durchgeführt werden kann, so hat der Frachtführer Weisungen einzuholen (§ 419 Absatz 1 Satz 1 HGB). Kann er Weisungen, die er befolgen müsste, innerhalb angemessener Zeit nicht erlangen, so hat er die Maßnahmen zu ergreifen, die im Interesse des Berechtigten die besten zu sein scheinen (§ 419 Absatz 3 Satz 1 HGB).

Was das Gesetz verlangt

Ist die Ausübung des Verfügungsrechts von der Vorlage des Frachtbriefs abhängig gemacht worden und führt der Frachtführer eine Weisung ohne diese Vorlage aus, so gelten die gesetzlichen Haftungsvorgaben (§ 418 Absatz 6 HGB).

Die Fracht ist bei Ablieferung des Gutes zu zahlen (§ 420 Absatz 1 Satz 1 HGB), wobei sich der Frachtführer das anrechnen lassen muss, was er an Aufwendungen erspart oder anderweitig erwirbt (§ 420 Absatz 3 Satz 2 HGB). Der Empfänger, der sein Recht auf Ablieferung geltend macht, hat die noch geschuldete Fracht bis zu dem aus dem Frachtbrief ersichtlichen Betrag zu zahlen (§ 421 Absatz 2 HGB) und ferner ein Standgeld oder eine Vergütung zu zahlen (§ 421 Absatz 3 HGB), während der Absender zur Zahlung der nach dem Vertrag geschuldeten Beträge verpflichtet bleibt (§ 421 Absatz 4 HGB).

Der Frachtführer ist verpflichtet, das Gut innerhalb der vereinbarten Frist oder mangels Vereinbarung innerhalb der Frist abzuliefern, die einem sorgfältigen Frachtführer vernünftigerweise zuzubilligen ist (§ 423 HGB). Hat bei einer Beförderung durch mehrere Frachtführer der letzte bei der Ablieferung die Forderungen der vorhergehenden einzuziehen, so gelten die gesetzlichen Vorgaben (§ 441 Absatz 1 HGB). Ist ein Ladeschein ausgestellt, so ist der Frachtführer zur Ablieferung nur gegen Rückgabe des Ladescheins verpflichtet (§ 445 Absatz 2 HGB), und das Verfügungsrecht steht ausschließlich dem legitimierten Besitzer des Ladescheins zu (§ 446 Absatz 1 HGB).

Das Werkzeug, das es löst

Die Dateien 197 und 198 des Systems DE-COMPANY nehmen diesen Bereich auf. Die Datei 197 verlangt für jede nachträgliche Weisung den Nachweis, wer sie erteilt hat und wie der Frachtführer sie behandelt hat, und prüft die Behandlung jedes Beförderungs- oder Ablieferungshindernisses gegen § 419 HGB. Die Datei 198 fragt für jede Sendung den Zeitpunkt der Frachtzahlung, die vereinbarte Lieferfrist und die Behandlung eines etwaigen Ladescheins ab und prüft sie gegen die §§ 420, 423, 445 und 446 HGB.

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