ComplianceSME

Deutschland · Fracht, Spedition und Lagerung

Der Lagervertrag, die Behandlung und Erhaltung des Gutes, die Haftung des Lagerhalters und der Lagerschein

das AktG, das GmbHG und das HGB · §§ 467, 468, 470 bis 473, 475, 475a, 475c und 475e HGB

Wo das Problem liegt

Der Lagerhalter schuldet mehr als Raum, und die Pflichten verschieben sich, wenn der Einlagerer ein Verbraucher ist. Durch den Lagervertrag wird der Lagerhalter verpflichtet, das Gut zu lagern und aufzubewahren (§ 467 Absatz 1 HGB), und der Einlagerer wird verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen (§ 467 Absatz 2 HGB). Soll gefährliches Gut eingelagert werden, so hat der Einlagerer dem Lagerhalter rechtzeitig in Textform die genaue Art der Gefahr mitzuteilen (§ 468 Absatz 1 HGB). Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so verschiebt das Gesetz die Verpackungs- und Unterrichtungspflichten auf den Lagerhalter (§ 468 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 HGB).

Die Erhaltung des Gutes verlangt Handeln, sobald sich Veränderungen abzeichnen, und Untätigkeit ist keine Option. Sind nach dem Empfang Veränderungen an dem Gut entstanden oder zu befürchten, die den Verlust oder die Beschädigung besorgen lassen, so hat der Lagerhalter Weisungen einzuholen (§ 471 Absatz 2 Satz 1 HGB). Kann er innerhalb angemessener Zeit keine Weisungen erlangen, so hat er die angemessen erscheinenden Maßnahmen zu ergreifen (§ 471 Absatz 2 Satz 2 HGB) und kann insbesondere das Gut verkaufen lassen (§ 471 Absatz 2 Satz 3 HGB).

Was das Gesetz verlangt

Der Einlagerer hat dem Lagerhalter auch ohne Verschulden Schäden und Aufwendungen aus den gesetzlich genannten Ursachen zu ersetzen (§ 468 Absatz 3 HGB), und ist er ein Verbraucher, so haftet er nur bei Verschulden (§ 468 Absatz 4 HGB). Befindet sich das dem Lagerhalter zugesandte Gut beim Empfang in einem äußerlich erkennbar beschädigten Zustand, so treffen ihn die gesetzlichen Anzeige- und Sicherungspflichten (§ 470 HGB).

Der Lagerhalter hat dem Einlagerer die Besichtigung des Gutes, die Entnahme von Proben und die zur Erhaltung notwendigen Handlungen zu gestatten (§ 471 Absatz 1 Satz 1 HGB), ist jedoch berechtigt und bei Sammellagerung verpflichtet, die Erhaltungsarbeiten selbst vorzunehmen (§ 471 Absatz 1 Satz 2 HGB). Er ist verpflichtet, das Gut auf Verlangen des Einlagerers zu versichern (§ 472 Absatz 1 Satz 1 HGB), und ist der Einlagerer ein Verbraucher, so hat er ihn auf die Möglichkeit der Versicherung hinzuweisen (§ 472 Absatz 1 Satz 2 HGB). Ist ein Lagerschein ausgestellt, so sind Kündigung und Rücknahmeverlangen an den letzten bekannt gewordenen legitimierten Besitzer zu richten (§ 473 Absatz 3 HGB).

Der Lagerhalter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme bis zur Auslieferung entsteht (§ 475 HGB), und auf die Verjährung sind die frachtrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden (§ 475a HGB). Über die Verpflichtung zur Auslieferung kann ein Lagerschein ausgestellt werden (§ 475c Absatz 1 HGB), der vom Lagerhalter zu unterzeichnen ist (§ 475c Absatz 3 HGB). Ist ein Lagerschein ausgestellt, so ist der Lagerhalter zur Auslieferung nur gegen dessen Rückgabe verpflichtet (§ 475e Absatz 2 HGB), und die Auslieferung eines Teils erfolgt gegen Abschreibung auf dem Lagerschein (§ 475e Absatz 3 HGB).

Das Werkzeug, das es löst

Die Dateien 203, 204 und 205 des Systems DE-COMPANY nehmen diesen Bereich auf. Die Datei 203 fragt für jeden Lagervertrag die Mitteilung über gefährliches Gut nach § 468 HGB ab und prüft, ob der Einlagerer Verbraucher ist und welche Pflichten sich dadurch verschieben. Die Datei 204 verlangt eine Darstellung, wie Erhaltungsarbeiten, Weisungseinholung und Versicherung nach den §§ 471 bis 473 HGB gehandhabt werden. Die Datei 205 nimmt jeden Schadensfall nach § 475 HGB und jeden ausgestellten Lagerschein nach den §§ 475c und 475e HGB auf.

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