Deutschland · Versicherungsunternehmen
Die versicherungstechnischen Rückstellungen, der Konzernabschluss, die Prüfung und die Offenlegung
das AktG, das GmbHG und das HGB · §§ 341e bis 341l, 341o und 341p HGB
Wo das Problem liegt
Die versicherungstechnischen Rückstellungen sind das Herzstück der Bilanz eines Versicherers, und das Gesetz zählt sie einzeln auf. Versicherungsunternehmen haben versicherungstechnische Rückstellungen auch insoweit zu bilden, wie dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist (§ 341e Absatz 1 HGB). Sie sind insbesondere für den Teil der Beiträge zu bilden, der auf das folgende Geschäftsjahr entfällt, und für die weiteren im Gesetz genannten Zwecke (§ 341e Absatz 2 HGB). Deckungsrückstellungen sind für die Verpflichtungen aus der Lebensversicherung und den nach ihrer Art betriebenen Versicherungen zu bilden (§ 341f Absatz 1 HGB), und dabei sind auch die gegenüber den Versicherten eingegangenen Zinssatzverpflichtungen zu berücksichtigen (§ 341f Absatz 2 HGB).
Die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle muss auch die Fälle erfassen, die noch niemand gemeldet hat. Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle sind für die Verpflichtungen aus den bis zum Ende des Geschäftsjahres eingetretenen Fällen zu bilden (§ 341g Absatz 1 HGB). Für bis zum Abschlussstichtag eingetretene, aber noch nicht gemeldete Versicherungsfälle ist die Rückstellung nach den gesetzlichen Vorgaben zu bemessen (§ 341g Absatz 2 HGB). Bei Krankenversicherungsunternehmen ist sie anhand eines statistischen Näherungsverfahrens zu ermitteln (§ 341g Absatz 3 HGB).
Was das Gesetz verlangt
In der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung ist als Deckungsrückstellung eine Alterungsrückstellung zu bilden (§ 341f Absatz 3 HGB). Bei Mitversicherungen muss die Rückstellung der Höhe nach anteilig zumindest derjenigen entsprechen, die der führende Versicherer bildet (§ 341g Absatz 4 HGB), und sind die Versicherungsleistungen als Rente zu erbringen, so gelten die gesetzlichen Sondervorgaben (§ 341g Absatz 5 HGB). Schwankungsrückstellungen sind zum Ausgleich der Schwankungen im Schadenverlauf künftiger Jahre zu bilden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen (§ 341h Absatz 1 HGB), und für Risiken gleicher Art mit hohem Schadenrisiko gelten die dort bestimmten Vorgaben (§ 341h Absatz 2 HGB).
Versicherungsunternehmen haben unabhängig von ihrer Größe einen Konzernabschluss aufzustellen (§ 341i Absatz 1 HGB), und zwar innerhalb der gesetzlich bestimmten kürzeren Frist (§ 341i Absatz 3 HGB). Der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht sind spätestens der nächsten nach Ablauf der Frist stattfindenden Versammlung vorzulegen (§ 341i Absatz 4 HGB). Auf den Konzernabschluss sind die allgemeinen Konzernvorschriften anzuwenden (§ 341j Absatz 1 HGB), und ein Versicherungsunternehmen, das Mutterunternehmen ist, hat den Konzernlagebericht um eine nichtfinanzielle Konzernerklärung zu erweitern (§ 341j Absatz 4 HGB).
Versicherungsunternehmen haben unabhängig von ihrer Größe ihren Jahresabschluss und Lagebericht sowie ihren Konzernabschluss und Konzernlagebericht prüfen zu lassen (§ 341k Absatz 1 HGB), und in den gesetzlich genannten Fällen hat der Abschlussprüfer die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten (§ 341k Absatz 2 HGB). Versicherungsunternehmen, die Unternehmen von öffentlichem Interesse sind und keinen Aufsichts- oder Verwaltungsrat mit den gesetzlichen Voraussetzungen haben, müssen einen Prüfungsausschuss einrichten (§ 341k Absatz 3 HGB). Sie haben die Unterlagen offenzulegen (§ 341l Absatz 1 HGB), und bei Verstößen gegen die Offenlegungspflicht greifen die Ordnungsgeldvorschriften (§ 341o Absatz 1 HGB), die auch für Pensionsfonds gelten (§ 341p HGB).
Das Werkzeug, das es löst
Die Dateien 183 und 184 des Systems DE-COMPANY nehmen diesen Bereich auf. Die Datei 183 geht die Arten versicherungstechnischer Rückstellungen der §§ 341e bis 341h HGB einzeln durch und verlangt für jede die Berechnungsgrundlage, insbesondere für die Deckungsrückstellung, die Spätschadenrückstellung und die Schwankungsrückstellung. Die Datei 184 prüft den Konzernabschluss und seine Frist nach § 341i HGB, die Prüfungspflicht und die Unterrichtung der Aufsichtsbehörde nach § 341k HGB und die Offenlegung nach § 341l HGB.
Diese Lage wird von diesen Dateien des Pakets abgedeckt DE-COMPANY
- Datei 183 · Die versicherungstechnischen Rückstellungen: die Grundsätze, die Deckungsrückstellung und die Rückstellungen für Schadenfälle
- Datei 184 · Konzernabschluss, Prüfung, Offenlegung und Ordnungsgeld beim Versicherungsunternehmen
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