Deutschland · Handelsgeschäfte und das Kommissionsgeschäft
Der Kauf unter Kaufleuten, das Fixgeschäft, die Untersuchung der Ware und die Anzeige eines Mangels
das AktG, das GmbHG und das HGB · §§ 362, 364, 373, 375 bis 377 und 379 HGB
Wo das Problem liegt
Unter Kaufleuten verliert der Käufer seine Rechte, wenn er die Ware nicht prüft, und die Frist läuft ab der Ablieferung. Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, und einen Mangel unverzüglich anzuzeigen (§ 377 Absatz 1 HGB). Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden, anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt (§ 377 Absatz 3 HGB). Beanstandet der Käufer eine von einem anderen Ort übersendete Ware, so ist er zu ihrer einstweiligen Aufbewahrung verpflichtet (§ 379 Absatz 1 HGB).
Auch das Schweigen eines Kaufmanns kann binden, und beim Fixgeschäft entscheidet eine sofortige Anzeige über den Anspruch auf Erfüllung. Geht einem Kaufmann, dessen Gewerbebetrieb die Besorgung von Geschäften für andere mit sich bringt, ein entsprechender Antrag von jemandem zu, mit dem er in Geschäftsverbindung steht, so gelten die gesetzlichen Vorgaben über die Antwortpflicht (§ 362 Absatz 1 HGB). Auch wenn der Kaufmann den Antrag ablehnt, hat er die mitgesendeten Waren auf Kosten des Antragstellers zu verwahren (§ 362 Absatz 2 HGB). Beim Fixgeschäft kann der Berechtigte Erfüllung nur beanspruchen, wenn er sofort nach Ablauf der Zeit oder der Frist anzeigt, dass er auf Erfüllung besteht (§ 376 Absatz 1 Satz 2 HGB).
Was das Gesetz verlangt
Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der quittierten Urkunde zur Leistung verpflichtet (§ 364 Absatz 3 HGB). Im Falle der öffentlichen Versteigerung hat der Verkäufer dem Käufer die im Bürgerlichen Gesetzbuch bezeichneten Informationen vorher mitzuteilen (§ 373 Absatz 5 HGB).
Ist bei dem Kauf einer beweglichen Sache dem Käufer die nähere Bestimmung über Form, Maß oder ähnliche Verhältnisse vorbehalten, so ist der Käufer verpflichtet, die vorbehaltene Bestimmung zu treffen (§ 375 Absatz 1 HGB). Von einem Selbsthilfeverkauf oder Deckungskauf hat der Gläubiger den Schuldner unverzüglich zu benachrichtigen, und im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatz verpflichtet (§ 376 Absatz 4 Satz 2 HGB).
Das Werkzeug, das es löst
Die Datei 191 des Systems DE-COMPANY nimmt diesen Bereich auf. Sie verlangt eine Darstellung des Wareneingangsverfahrens und prüft es gegen die Untersuchungs- und Anzeigepflicht des § 377 HGB, einschließlich der Behandlung verdeckter Mängel. Sie fragt für jedes Fixgeschäft nach der Anzeige des Erfüllungsverlangens nach § 376 HGB und für jeden Selbsthilfeverkauf nach der Benachrichtigung des Schuldners. Für beanstandete Ware verlangt sie den Nachweis der einstweiligen Aufbewahrung nach § 379 HGB.
Diese Lage wird von diesen Dateien des Pakets abgedeckt DE-COMPANY
- Datei 191 · Handelsgeschäfte und der Kauf unter Kaufleuten: Annahme, Verzug, Untersuchung der Ware und Anzeige eines Mangels
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