Deutschland · Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute
Das Kreditinstitut: die anzuwendenden Vorschriften, die Pensionsgeschäfte, die Fristengliederung und die Bewertung
das AktG, das GmbHG und das HGB · §§ 340a bis 340e, 340g und 340h HGB
Wo das Problem liegt
Ein Kreditinstitut rechnet nach den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften, unabhängig von seiner Rechtsform und seiner Größe. Kreditinstitute haben auf ihren Jahresabschluss die für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften anzuwenden, auch wenn sie nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben werden (§ 340a Absatz 1 HGB). Ein Kreditinstitut hat seinen Lagebericht um eine nichtfinanzielle Erklärung zu erweitern, wenn es die entsprechend anzuwendenden Größenmerkmale erfüllt (§ 340a Absatz 1a HGB). Zusätzlich sind im Anhang alle Mandate in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsgremien großer Unternehmen und die weiteren gesetzlich verlangten Angaben zu machen (§ 340a Absatz 4 HGB).
Die Pensionsgeschäfte entscheiden darüber, in wessen Bilanz ein Vermögensgegenstand steht, und die Unterscheidung ist bindend. Im Falle echter Pensionsgeschäfte sind die übertragenen Vermögensgegenstände in der Bilanz des Pensionsgebers weiterhin auszuweisen, und der Pensionsnehmer darf sie nicht in seiner Bilanz ausweisen (§ 340b Absatz 4 HGB). Im Falle unechter Pensionsgeschäfte sind die Vermögensgegenstände nicht in der Bilanz des Pensionsgebers, sondern in der des Pensionsnehmers auszuweisen (§ 340b Absatz 5 HGB).
Was das Gesetz verlangt
Bestimmte Vorschriften über den Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft sind auf Kreditinstitute nicht anzuwenden (§ 340a Absatz 2 HGB). Sind Zwischenabschlüsse zur Ermittlung von Zwischenergebnissen einer prüferischen Durchsicht zu unterziehen, so gelten die gesetzlichen Vorgaben (§ 340a Absatz 3 HGB). Als Ertrag oder Aufwand des Handelsbestands ist der Unterschiedsbetrag aller Erträge und Aufwendungen aus Geschäften mit Finanzinstrumenten auszuweisen (§ 340c Absatz 1 HGB). Die Forderungen und Verbindlichkeiten sind im Anhang nach der Fristigkeit zu gliedern, wobei die Restlaufzeit maßgebend ist (§ 340d HGB).
Kreditinstitute haben Beteiligungen einschließlich der Anteile an verbundenen Unternehmen sowie Konzessionen und gewerbliche Schutzrechte nach den gesetzlichen Vorgaben zu bewerten (§ 340e Absatz 1 HGB). Finanzinstrumente des Handelsbestands sind zum beizulegenden Zeitwert abzüglich eines Risikoabschlags zu bewerten (§ 340e Absatz 3 HGB). In der Bilanz ist dem Sonderposten für allgemeine Bankrisiken in jedem Geschäftsjahr der gesetzlich bestimmte Mindestbetrag zuzuführen (§ 340e Absatz 4 HGB), und die Zuführungen und die Erträge aus der Auflösung sind in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert auszuweisen (§ 340g Absatz 2 HGB). Für die Währungsumrechnung gelten die gesetzlichen Sondervorgaben (§ 340h HGB).
Das Werkzeug, das es löst
Die Dateien 178 und 179 des Systems DE-COMPANY nehmen diesen Bereich auf. Die Datei 178 stellt fest, welche Vorschriften über die große Kapitalgesellschaft nach § 340a HGB anzuwenden und welche ausgenommen sind, verlangt die zusätzlichen Anhangangaben und ordnet jedes Pensionsgeschäft nach § 340b HGB als echtes oder unechtes Geschäft ein. Die Datei 179 prüft die Bewertung nach § 340e HGB, verlangt die Berechnung der Zuführung zum Sonderposten und fragt die Behandlung der Währungsumrechnung nach § 340h HGB ab.
Diese Lage wird von diesen Dateien des Pakets abgedeckt DE-COMPANY
- Datei 178 · Das Kreditinstitut: die anzuwendenden Vorschriften, die Pensionsgeschäfte und die Fristengliederung
- Datei 179 · Bewertung der Vermögensgegenstände eines Kreditinstituts, der Fonds für allgemeine Bankrisiken und die fremde Währung
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