Deutschland · Der Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft
Die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung und der Inhalt des Anhangs
das AktG, das GmbHG und das HGB · §§ 275, 277, 284 bis 286 und 288 HGB
Wo das Problem liegt
Die Gewinn- und Verlustrechnung folgt einem von zwei Verfahren, und die Wahl bindet die Gliederung vollständig. Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen (§ 275 Absatz 1 HGB). Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens sind die im Gesetz aufgezählten Posten auszuweisen (§ 275 Absatz 2 HGB), bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens die dort genannten (§ 275 Absatz 3 HGB). Veränderungen der Kapital- und Gewinnrücklagen dürfen erst nach dem Posten Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag ausgewiesen werden (§ 275 Absatz 4 HGB).
Der Anhang trägt die Erläuterung, ohne die die Zahlen nicht lesbar sind, und seine Pflichtangaben sind umfangreich. In den Anhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu den einzelnen Posten vorgeschrieben sind (§ 284 Absatz 1 HGB). Im Anhang müssen die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden angegeben werden (§ 284 Absatz 2 HGB), und die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens ist in einer gesonderten Aufgliederung darzustellen (§ 284 Absatz 3 HGB). Ferner sind die im Gesetz aufgezählten weiteren Angaben zu machen (§ 285 Absatz 1 HGB).
Was das Gesetz verlangt
Als Umsatzerlöse sind die Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen auszuweisen (§ 277 Absatz 1 HGB). Als Bestandsveränderungen sind sowohl Änderungen der Menge als auch solche des Wertes zu berücksichtigen (§ 277 Absatz 2 HGB). Außerplanmäßige Abschreibungen sind jeweils gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben (§ 277 Absatz 3 HGB), und Erträge und Aufwendungen aus der Abzinsung sind in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert auszuweisen (§ 277 Absatz 5 HGB).
Die Berichterstattung hat insoweit zu unterbleiben, als es für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder erforderlich ist (§ 286 Absatz 1 HGB). Wird von einer gesetzlichen Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht, so ist dies im Anhang anzugeben (§ 286 Absatz 3 Satz 4 HGB). Machen mittelgroße Kapitalgesellschaften die gesetzlich genannte Angabe nicht, so sind sie verpflichtet, diese der Wirtschaftsprüferkammer auf deren schriftliche Anforderung mitzuteilen (§ 288 Absatz 2 Satz 2 HGB).
Das Werkzeug, das es löst
Die Dateien 150 und 151 des Systems DE-COMPANY nehmen diesen Bereich auf. Die Datei 150 stellt fest, nach welchem Verfahren die Gewinn- und Verlustrechnung aufgestellt ist, gleicht sie Posten für Posten mit dem gewählten Schema des § 275 HGB ab und prüft die Sondervorschriften des § 277 HGB. Die Datei 151 geht die Pflichtangaben der §§ 284 und 285 HGB einzeln durch, verlangt den Anlagenspiegel und fragt für jede unterbliebene Angabe die Rechtfertigung nach § 286 HGB ab.
Diese Lage wird von diesen Dateien des Pakets abgedeckt DE-COMPANY
- Datei 150 · Die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung und die Vorschriften zu einzelnen Posten
- Datei 151 · Der Anhang: die Erläuterung des Jahresabschlusses, die weiteren Pflichtangaben und was unterbleiben darf
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