ComplianceSME

Deutschland · Die Abschlussprüfung

Die Bestellung und Abberufung des Abschlussprüfers, die Ausschlussgründe und die Vorlagepflichten der Gesellschaft

das AktG, das GmbHG und das HGB · §§ 318, 319, 319b, 320 und 324a HGB

Wo das Problem liegt

Der Abschlussprüfer wird gewählt und beauftragt, und beide Schritte haben eigene Fristen und eigene Folgen bei Versäumnissen. Der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses wird von den Gesellschaftern gewählt, und die gesetzlichen Vertreter haben unverzüglich nach der Wahl den Prüfungsauftrag zu erteilen (§ 318 Absatz 1 HGB). Ein Antrag auf gerichtliche Bestellung eines anderen Prüfers ist binnen zwei Wochen nach dem Tag der Wahl zu stellen (§ 318 Absatz 3 HGB). Ist der Abschlussprüfer bis zum Ablauf des Geschäftsjahrs nicht gewählt worden, so bestellt ihn das Gericht auf Antrag (§ 318 Absatz 4 HGB).

Die Kündigung des Prüfungsauftrags ist eng begrenzt und löst Mitteilungspflichten in mehrere Richtungen aus. Ein angenommener Prüfungsauftrag kann vom Abschlussprüfer nur aus wichtigem Grund gekündigt werden (§ 318 Absatz 6 HGB). Kündigt er, so haben die gesetzlichen Vertreter die Kündigung dem Aufsichtsrat und der nächsten Versammlung mitzuteilen (§ 318 Absatz 7 HGB). Die Wirtschaftsprüferkammer ist unverzüglich und schriftlich begründet durch den Abschlussprüfer und die gesetzlichen Vertreter zu unterrichten (§ 318 Absatz 8 HGB).

Was das Gesetz verlangt

Die Abschlussprüfer müssen über einen Auszug aus dem Berufsregister verfügen, aus dem sich die Eintragung ergibt, und sie sind verpflichtet, eine Löschung der Eintragung während einer laufenden Prüfung unverzüglich anzuzeigen (§ 319 Absatz 1 HGB). Ein Abschlussprüfer ist von der Prüfung ausgeschlossen, wenn ein Mitglied seines Netzwerks einen gesetzlichen Ausschlussgrund erfüllt (§ 319b Absatz 1 HGB), und dies gilt entsprechend für den Abschlussprüfer des Konzernabschlusses (§ 319b Absatz 2 HGB).

Die gesetzlichen Vertreter haben dem Abschlussprüfer den Jahresabschluss, den Lagebericht und die weiteren gesetzlich genannten Unterlagen vorzulegen (§ 320 Absatz 1 Satz 1 HGB) und ihm zu gestatten, die Bücher und Schriften sowie die Vermögensgegenstände und Schulden, namentlich die Kasse und die Wertpapiere, zu prüfen (§ 320 Absatz 1 Satz 2 HGB). Die gesetzlichen Vertreter einer Gesellschaft, die einen Konzernabschluss aufzustellen hat, haben dem Konzernabschlussprüfer die entsprechenden Unterlagen vorzulegen (§ 320 Absatz 3 Satz 1 HGB).

Der bisherige Abschlussprüfer hat dem neuen Abschlussprüfer auf schriftliche Anfrage über das Ergebnis der bisherigen Prüfung zu berichten (§ 320 Absatz 4 HGB), und die Übermittlung personenbezogener Daten muss im Einklang mit den datenschutzrechtlichen Vorgaben erfolgen (§ 320 Absatz 5 Satz 2 HGB). Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts, die sich auf den Jahresabschluss beziehen, sind auf einen Einzelabschluss entsprechend anzuwenden (§ 324a Absatz 1 Satz 1 HGB).

Das Werkzeug, das es löst

Die Dateien 167 und 168 des Systems DE-COMPANY nehmen diesen Bereich auf. Die Datei 167 fragt für jedes Geschäftsjahr das Datum der Wahl und das Datum der Auftragserteilung ab, prüft sie gegen § 318 HGB und verlangt bei einer Kündigung die Nachweise der Mitteilungen an Aufsichtsrat, Versammlung und Wirtschaftsprüferkammer. Sie geht außerdem die Netzwerkregel des § 319b HGB durch. Die Datei 168 verlangt eine Liste der dem Abschlussprüfer vorgelegten Unterlagen und prüft sie gegen § 320 HGB.

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