Deutschland · Die Abschlussprüfung
Der Prüfungsausschuss einer Gesellschaft ohne Aufsichts- oder Verwaltungsrat
das AktG, das GmbHG und das HGB · § 324 HGB
Wo das Problem liegt
Ein Unternehmen von öffentlichem Interesse muss die Aufsicht über die Rechnungslegung irgendwo verankern, und fehlt ein Aufsichtsrat, so tritt ein eigener Ausschuss an dessen Stelle. Kapitalgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse sind und keinen Aufsichts- oder Verwaltungsrat haben, der die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, müssen einen Prüfungsausschuss einrichten (§ 324 Absatz 1 Satz 1 HGB). Wird in dem gesetzlich genannten Fall kein Prüfungsausschuss eingerichtet, so ist im Anhang darzulegen, weshalb dies unterbleibt (§ 324 Absatz 1 Satz 3 HGB).
Die Besetzung des Ausschusses ist an Unabhängigkeit und Sachverstand gebunden, und der Vorsitz ist zusätzlich beschränkt. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind von den Gesellschaftern zu wählen (§ 324 Absatz 2 Satz 1 HGB). Die Mehrheit der Mitglieder, darunter der Vorsitzende, muss unabhängig sein, und im Übrigen sind die aktienrechtlichen Anforderungen an den Sachverstand entsprechend anzuwenden (§ 324 Absatz 2 Satz 2 HGB). Der Vorsitzende darf nicht mit der Geschäftsführung betraut sein (§ 324 Absatz 2 Satz 3 HGB).
Was das Gesetz verlangt
Der Prüfungsausschuss hat den Gesellschaftern einen Vorschlag für die Wahl des Abschlussprüfers zu machen, wenn die Kapitalgesellschaft keinen Aufsichts- oder Verwaltungsrat hat oder wenn dessen gesetzliche Voraussetzungen nicht erfüllt sind (§ 324 Absatz 2 Satz 5 HGB).
Das Werkzeug, das es löst
Die Datei 172 des Systems DE-COMPANY nimmt diesen Bereich auf. Sie stellt zuerst fest, ob die Gesellschaft ein Unternehmen von öffentlichem Interesse ist und ob ein Aufsichts- oder Verwaltungsrat mit den gesetzlichen Voraussetzungen besteht. Ist beides nicht der Fall, so verlangt sie den Nachweis der Einrichtung des Prüfungsausschusses und für jedes Mitglied die Wahl, die Unabhängigkeit und den Sachverstand nach § 324 Absatz 2 HGB. Sie fragt außerdem den Vorschlag für die Wahl des Abschlussprüfers ab.
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- Datei 172 · Der Prüfungsausschuss einer Gesellschaft ohne Aufsichts- oder Verwaltungsrat
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