Deutschland · Die Offenlegung im Unternehmensregister
Die Form, das Format und der Inhalt der offengelegten Unterlagen
das AktG, das GmbHG und das HGB · § 328 HGB
Wo das Problem liegt
Was offengelegt wird, muss in der vorgeschriebenen Form offengelegt werden, und eine gekürzte oder abweichende Wiedergabe erfüllt die Pflicht nicht. Bei der Offenlegung des Jahresabschlusses, des Konzernabschlusses und der Berichte sind diese in der gesetzlich vorgeschriebenen Form wiederzugeben (§ 328 Absatz 1 Satz 1 HGB), und sie haben in diesem Rahmen vollständig und richtig zu sein (§ 328 Absatz 1 Satz 2 HGB). Dies gilt auch für die teilweise Offenlegung sowie für eine Veröffentlichung in anderer Form (§ 328 Absatz 1 Satz 3 HGB).
Zwei Angaben entscheiden darüber, ob die Öffentlichkeit den Abschluss richtig einordnen kann. Das Datum der Feststellung oder der Billigung der Abschlüsse ist anzugeben (§ 328 Absatz 1a Satz 1 HGB). Wurde der Abschluss auf Grund gesetzlicher Vorschriften durch einen Abschlussprüfer geprüft, so ist jeweils der vollständige Wortlaut des Bestätigungsvermerks wiederzugeben (§ 328 Absatz 1a Satz 2 HGB), und ist der Abschluss nicht geprüft worden, so ist gegebenenfalls darauf hinzuweisen (§ 328 Absatz 1a Satz 3 HGB).
Was das Gesetz verlangt
Eine Kapitalgesellschaft, die als Inlandsemittent Wertpapiere begibt, hat die zusätzlichen gesetzlichen Formatvorgaben zu beachten (§ 328 Absatz 1 Satz 4 HGB).
Werden Abschlüsse in Veröffentlichungen und Vervielfältigungen wiedergegeben, die nicht durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung vorgeschrieben sind, so gelten die gesetzlichen Vorgaben (§ 328 Absatz 2 Satz 1 HGB). Ein Bestätigungsvermerk darf nicht beigefügt werden, wenn die Abschlüsse nicht in der vorgeschriebenen Form wiedergegeben werden (§ 328 Absatz 2 Satz 2 HGB). Ist jedoch eine Prüfung erfolgt, so ist anzugeben, zu welchem Ergebnis sie geführt hat (§ 328 Absatz 2 Satz 3 HGB), und es ist anzugeben, ob die Unterlagen der das Unternehmensregister führenden Stelle übermittelt worden sind (§ 328 Absatz 2 Satz 4 HGB).
Die Formvorschriften sind auf den Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses und auf den Beschluss über seine Verwendung entsprechend anzuwenden (§ 328 Absatz 3 Satz 1 HGB), und werden diese Unterlagen nicht gleichzeitig mit dem Abschluss offengelegt, so gelten die gesetzlichen Vorgaben (§ 328 Absatz 3 Satz 2 HGB). Für die Hinterlegung der Bilanz einer Kleinstkapitalgesellschaft gelten die Formvorschriften entsprechend (§ 328 Absatz 5 HGB).
Das Werkzeug, das es löst
Die Datei 175 des Systems DE-COMPANY nimmt diesen Bereich auf. Sie verlangt die tatsächlich übermittelten Unterlagen und gleicht sie mit den festgestellten Abschlüssen ab, um Vollständigkeit und Richtigkeit nach § 328 Absatz 1 HGB zu prüfen. Sie fragt für jeden offengelegten Abschluss das Datum der Feststellung oder Billigung und den vollständigen Wortlaut des Bestätigungsvermerks ab. Für jede freiwillige Veröffentlichung prüft sie die Vorgaben des § 328 Absatz 2 HGB.
Diese Lage wird von diesen Dateien des Pakets abgedeckt DE-COMPANY
- Datei 175 · Form, Format und Inhalt der offengelegten Unterlagen
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