ComplianceSME

Deutschland · Die Abschlussprüfung

Der Prüfungsbericht, der Bestätigungsvermerk, die Einschränkung und die Versagung

das AktG, das GmbHG und das HGB · §§ 321 und 322 HGB

Wo das Problem liegt

Der Prüfungsbericht ist an das Unternehmen gerichtet und muss jede Feststellung tragen, auch die, die den Vermerk nicht eingeschränkt hat. Der Abschlussprüfer hat über Art und Umfang sowie über das Ergebnis der Prüfung zu berichten (§ 321 Absatz 1 Satz 1 HGB), der Bericht ist schriftlich und mit der gebotenen Klarheit abzufassen, und vorweg ist zur Beurteilung der Lage durch die gesetzlichen Vertreter Stellung zu nehmen (§ 321 Absatz 1 Satz 2 HGB). Über festgestellte Unrichtigkeiten oder Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften ist zu berichten (§ 321 Absatz 1 Satz 3 HGB), und im Hauptteil ist auch über Beanstandungen zu berichten, die nicht zur Einschränkung geführt haben (§ 321 Absatz 2 Satz 2 HGB).

Der Bestätigungsvermerk ist an die Öffentlichkeit gerichtet und kennt drei Ergebnisse, von denen zwei begründet werden müssen. Der Abschlussprüfer hat das Ergebnis der Prüfung schriftlich in einem Bestätigungsvermerk zusammenzufassen (§ 322 Absatz 1 Satz 1 HGB), der Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung zu beschreiben und die angewandten Grundsätze anzugeben hat (§ 322 Absatz 1 Satz 2 HGB). Sind Einwendungen zu erheben, so hat er seine Erklärung einzuschränken oder zu versagen (§ 322 Absatz 4 Satz 1 HGB), die Versagung ist in einen Vermerk aufzunehmen, der nicht mehr als Bestätigungsvermerk zu bezeichnen ist (§ 322 Absatz 4 Satz 2 HGB), und Einschränkung oder Versagung sind zu begründen (§ 322 Absatz 4 Satz 3 HGB).

Was das Gesetz verlangt

Im Hauptteil des Prüfungsberichts ist festzustellen, ob die Buchführung, der Jahresabschluss und der Lagebericht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen (§ 321 Absatz 2 Satz 1 HGB), dabei sind die Posten aufzugliedern und ausreichend zu erläutern (§ 321 Absatz 2 Satz 5 HGB), und es ist darzustellen, ob die gesetzlichen Vertreter die verlangten Aufklärungen und Nachweise erbracht haben (§ 321 Absatz 2 Satz 6 HGB). In einem besonderen Abschnitt sind Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung zu erläutern (§ 321 Absatz 3 HGB), der Abschlussprüfer hat seine Unabhängigkeit zu bestätigen (§ 321 Absatz 4a HGB), und er hat den Bericht unter Angabe des Datums zu unterzeichnen und den gesetzlichen Vertretern vorzulegen (§ 321 Absatz 5 Satz 1 HGB).

Hat der Aufsichtsrat den Auftrag erteilt, so ist der Bericht ihm und gleichzeitig einem eingerichteten Prüfungsausschuss vorzulegen (§ 321 Absatz 5 Satz 2 HGB), und er ist unverzüglich dem Geschäftsführungsorgan mit Gelegenheit zur Stellungnahme zuzuleiten (§ 321 Absatz 5 Satz 3 HGB). Bei der Erstellung des Bestätigungsvermerks sind die von der Kommission angenommenen internationalen Prüfungsstandards anzuwenden (§ 322 Absatz 1a HGB). Auf Risiken, die den Fortbestand der Kapitalgesellschaft oder eines Konzernunternehmens gefährden, ist gesondert einzugehen (§ 322 Absatz 2 Satz 3 HGB).

Der Bestätigungsvermerk ist auch dann zu versagen, wenn der Abschlussprüfer nach Ausschöpfung aller angemessenen Möglichkeiten zur Klärung keine Beurteilung abgeben kann (§ 322 Absatz 5 Satz 1 HGB). Die Beurteilung hat sich auch darauf zu erstrecken, ob der Lagebericht nach dem Urteil des Abschlussprüfers ein zutreffendes Bild vermittelt (§ 322 Absatz 6 Satz 1 HGB), und dabei ist auf die Darstellung der Chancen und Risiken einzugehen (§ 322 Absatz 6 Satz 2 HGB). Wurden mehrere Prüfer gemeinsam bestellt, so soll die Beurteilung einheitlich erfolgen (§ 322 Absatz 6a Satz 1 HGB). Der Abschlussprüfer hat den Vermerk unter Angabe des Ortes seiner Niederlassung zu unterzeichnen (§ 322 Absatz 7 Satz 1 HGB) und ihn auch in den Prüfungsbericht aufzunehmen (§ 322 Absatz 7 Satz 2 HGB).

Das Werkzeug, das es löst

Die Dateien 169, 170 und 171 des Systems DE-COMPANY nehmen diesen Bereich auf. Die Datei 169 prüft den Prüfungsbericht gegen jeden Bestandteil des § 321 HGB, einschließlich der Unabhängigkeitsbestätigung und des Vorlagewegs an Aufsichtsrat und Prüfungsausschuss. Die Datei 170 gleicht den Bestätigungsvermerk mit den Anforderungen des § 322 Absatz 1 bis Absatz 4 HGB ab. Die Datei 171 nimmt jede Versagung, jedes Urteil zum Lagebericht und die Unterzeichnung nach § 322 Absatz 5 bis Absatz 7 HGB auf.

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