ComplianceSME

Deutschland · Die Abschlussprüfung

Die Pflicht zur Abschlussprüfung, der Gegenstand der Prüfung und die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers

das AktG, das GmbHG und das HGB · §§ 316, 317 und 323 HGB

Wo das Problem liegt

Die Prüfungspflicht hängt an der Größenklasse, und eine nachträgliche Änderung des Abschlusses löst eine erneute Prüfung aus. Der Jahresabschluss und der Lagebericht von Kapitalgesellschaften, die nicht klein sind, sind durch einen Abschlussprüfer zu prüfen (§ 316 Absatz 1 Satz 1 HGB), und der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht sind stets zu prüfen (§ 316 Absatz 2 Satz 1 HGB). Werden die Unterlagen nach Vorlage des Prüfungsberichts geändert, so hat der Abschlussprüfer sie erneut zu prüfen, soweit es die Änderung erfordert (§ 316 Absatz 3 Satz 1 HGB), über das Ergebnis ist zu berichten und der Bestätigungsvermerk entsprechend zu ergänzen (§ 316 Absatz 3 Satz 2 HGB).

Der Gegenstand der Prüfung reicht weiter als die Zahlen und erfasst auch den Lagebericht und die Zukunftsangaben. In die Prüfung des Jahresabschlusses ist die Buchführung einzubeziehen (§ 317 Absatz 1 Satz 1 HGB), und die Prüfung hat sich darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften beachtet sind (§ 317 Absatz 1 Satz 2 HGB). Der Lagebericht ist darauf zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluss im Einklang steht und ein zutreffendes Bild von der Lage vermittelt (§ 317 Absatz 2 Satz 1 HGB), und dabei ist auch zu prüfen, ob die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind (§ 317 Absatz 2 Satz 2 HGB).

Was das Gesetz verlangt

Im Hinblick auf die nichtfinanzielle Erklärung ist nur zu prüfen, ob sie vorgelegt wurde (§ 317 Absatz 2 Satz 4 HGB), und in dem im Gesetz genannten Fall ist vier Monate nach dem Abschlussstichtag eine ergänzende Prüfung durch denselben Abschlussprüfer vorzunehmen (§ 317 Absatz 2 Satz 5 HGB). Die Prüfung der Angaben zur Erklärung zur Unternehmensführung ist darauf zu beschränken, ob die Angaben gemacht wurden (§ 317 Absatz 2 Satz 6 HGB).

Der Abschlussprüfer des Konzernabschlusses hat auch die zusammengefassten Jahresabschlüsse und die Konsolidierungsmaßnahmen zu prüfen (§ 317 Absatz 3 Satz 1 HGB), und sind diese von einem anderen Prüfer geprüft worden, so hat er dessen Arbeit zu überprüfen (§ 317 Absatz 3 Satz 2 HGB). Bei einer Kapitalgesellschaft, die als Inlandsemittent Wertpapiere begibt, ist auch das elektronische Berichtsformat zu beurteilen (§ 317 Absatz 3a HGB). Bei einer börsennotierten Aktiengesellschaft ist zu beurteilen, ob der Vorstand das Überwachungssystem nach dem Aktiengesetz eingerichtet hat (§ 317 Absatz 4 HGB), und bei der Durchführung sind die von der Kommission angenommenen internationalen Prüfungsstandards anzuwenden (§ 317 Absatz 5 HGB).

Der Abschlussprüfer, seine Gehilfen und die mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft sind zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 323 Absatz 1 HGB). Ist eine Prüfungsgesellschaft Abschlussprüfer, so besteht die Verschwiegenheitspflicht auch gegenüber dem Aufsichtsrat und den Mitgliedern des Aufsichtsorgans der Prüfungsgesellschaft (§ 323 Absatz 3 HGB). Die nach der Verordnung der Union vorgeschriebene Mitteilung ist an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu richten (§ 323 Absatz 5 HGB).

Das Werkzeug, das es löst

Die Dateien 165 und 166 des Systems DE-COMPANY nehmen diesen Bereich auf. Die Datei 165 stellt die Größenklasse fest und prüft die Prüfungspflicht gegen § 316 HGB, fragt jede nachträgliche Änderung des Abschlusses und die daraus folgende Nachtragsprüfung ab und geht den Gegenstand der Prüfung nach § 317 Absatz 1 und Absatz 2 HGB durch. Die Datei 166 nimmt die Konzernprüfung nach § 317 Absatz 3 HGB, das elektronische Berichtsformat und die Verschwiegenheitspflichten des § 323 HGB auf.

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