Deutschland · Der Konzernabschluss
Die Grundsätze der Konsolidierung, die Kapitalkonsolidierung und die Eliminierung konzerninterner Beziehungen
das AktG, das GmbHG und das HGB · §§ 300, 301, 303, 304, 306, 307, 310 und 311 HGB
Wo das Problem liegt
Die Konsolidierung ersetzt die Beteiligung durch die dahinter liegenden Vermögensgegenstände, und dieser Tausch folgt festen Regeln. In dem Konzernabschluss ist der Jahresabschluss des Mutterunternehmens mit den Jahresabschlüssen der Tochterunternehmen zusammenzufassen (§ 300 Absatz 1 Satz 1 HGB). An die Stelle der dem Mutterunternehmen gehörenden Anteile treten die Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten der Tochterunternehmen (§ 300 Absatz 1 Satz 2 HGB). Diese sind vollständig aufzunehmen, soweit nach dem Recht des Mutterunternehmens nichts anderes gilt (§ 300 Absatz 2 Satz 1 HGB).
Der Erwerbszeitpunkt entscheidet über die Wertansätze, und die Frist zur Anpassung ist knapp. Der Wertansatz der Anteile wird mit dem auf sie entfallenden Betrag des Eigenkapitals des Tochterunternehmens verrechnet (§ 301 Absatz 1 Satz 1 HGB), wobei das Eigenkapital mit dem Betrag anzusetzen ist, der dem Zeitwert der aufzunehmenden Posten entspricht (§ 301 Absatz 1 Satz 2 HGB). Die Verrechnung ist auf Grundlage der Wertansätze zu dem Zeitpunkt durchzuführen, zu dem das Unternehmen Tochterunternehmen geworden ist (§ 301 Absatz 2 Satz 1 HGB), und können die Wertansätze zu diesem Zeitpunkt nicht endgültig ermittelt werden, so sind sie innerhalb der darauf folgenden zwölf Monate anzupassen (§ 301 Absatz 2 Satz 2 HGB).
Was das Gesetz verlangt
Ein nach der Verrechnung verbleibender Unterschiedsbetrag ist in der Konzernbilanz als Geschäfts- oder Firmenwert oder auf der Passivseite auszuweisen (§ 301 Absatz 3 Satz 1 HGB), und der Posten sowie wesentliche Änderungen gegenüber dem Vorjahr sind im Konzernanhang zu erläutern (§ 301 Absatz 3 Satz 2 HGB). Anteile an dem Mutterunternehmen, die einem einbezogenen Tochterunternehmen gehören, sind in der Konzernbilanz als eigene Anteile auszuweisen (§ 301 Absatz 4 HGB).
Ausleihungen und andere Forderungen, Rückstellungen und Verbindlichkeiten zwischen den einbezogenen Unternehmen sowie entsprechende Rechnungsabgrenzungsposten sind wegzulassen (§ 303 Absatz 1 HGB). In den Konzernabschluss zu übernehmende Vermögensgegenstände, die auf Lieferungen oder Leistungen zwischen einbezogenen Unternehmen beruhen, sind nach den gesetzlichen Vorgaben zu bewerten (§ 304 Absatz 1 HGB). Führen die Konsolidierungsmaßnahmen zu Differenzen gegenüber den steuerlichen Wertansätzen, so sind latente Steuern anzusetzen (§ 306 HGB).
In der Konzernbilanz ist für nicht dem Mutterunternehmen gehörende Anteile an einbezogenen Tochterunternehmen ein Ausgleichsposten auszuweisen (§ 307 Absatz 1 HGB), und in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung ist der anderen Gesellschaftern zustehende Gewinn und der auf sie entfallende Verlust gesondert auszuweisen (§ 307 Absatz 2 HGB). Auf die anteilmäßige Konsolidierung sind die Vorschriften über die Vollkonsolidierung entsprechend anzuwenden (§ 310 Absatz 2 HGB). Wird von einem einbezogenen Unternehmen ein maßgeblicher Einfluss auf die Geschäfts- und Finanzpolitik eines nicht einbezogenen Unternehmens ausgeübt, so gelten die gesetzlichen Vorgaben über assoziierte Unternehmen (§ 311 Absatz 1 HGB).
Das Werkzeug, das es löst
Die Dateien 158 und 159 des Systems DE-COMPANY nehmen diesen Bereich auf. Die Datei 158 prüft die Zusammenfassung der Abschlüsse nach § 300 HGB und geht für jedes einbezogene Tochterunternehmen die Kapitalkonsolidierung nach § 301 HGB durch, einschließlich des Erwerbszeitpunkts, der Zwölfmonatsfrist und der Behandlung des Unterschiedsbetrags. Die Datei 159 verlangt eine Aufstellung aller konzerninternen Forderungen, Verbindlichkeiten und Lieferbeziehungen und prüft ihre Eliminierung nach den §§ 303 bis 307 HGB sowie eine etwaige anteilmäßige Konsolidierung nach § 310 HGB.
Diese Lage wird von diesen Dateien des Pakets abgedeckt DE-COMPANY
- Datei 158 · Die Konsolidierungsgrundsätze und die Kapitalkonsolidierung
- Datei 159 · Schuldenkonsolidierung, Zwischenergebnisse, latente Steuern, Anteile anderer Gesellschafter und die anteilmäßige Konsolidierung
Die Dateien dieser Lage
Kostenlos, nur diese Lage
Die oben genannten Arbeitsdateien decken diese Lage ab. Sie holen sie aus Ihrem kostenlosen ComplianceSME Konto, sobald die Lage eintritt, und kehren für die nächste Lage auf die Website zurück.
Holen Sie sich zuerst das Startpaket: PRINT_ME_FIRST.pdf, die Schulungsdatei T_TRAIN, die Referenzdatei T_HELP und die Datei 1, die das von den anderen Dateien verlangte ENTITY_PASSPORT.md aufbaut. Die einzelnen Lagen öffnen sich in Ihrem Konto, sobald Sie das Startpaket geholt haben.
Die Dateien dieser Lage holenDas kostenlose System
Kostenlos, mit einem kostenlosen Konto
Das ComplianceSME System für das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Handelsgesetzbuch ist kostenlos. Es setzt ein kostenloses ComplianceSME Konto voraus und läuft in Ihrem eigenen Claude Konto. Es enthält 219 Arbeitsdateien, die Schulungsdatei, die Referenzdatei T_HELP in vier Bänden, die Analyse der Gesetze, die Endprüfung mit der Lückenanalyse in zwei Teilen und die Berichtszusammenstellung. Holen Sie sich zuerst das Startpaket und danach die Dateien einer Lage nach der anderen, sobald die jeweilige Lage eintritt.
Das Startpaket enthält PRINT_ME_FIRST.pdf, die Schulungsdatei T_TRAIN, die Referenzdatei T_HELP und die Datei 1, die das von allen anderen Arbeitsdateien verlangte ENTITY_PASSPORT.md aufbaut. Drucken Sie PRINT_ME_FIRST.pdf aus und lesen Sie es vor jeder anderen Datei.
Das System läuft in Ihrem eigenen Claude Konto. Laden Sie die Dateien hoch, schreiben Sie START, und das System stellt eine Frage nach der anderen, bis Ihre Dokumentation aufgebaut ist, und nennt bei jedem Schritt den Paragraphen.
Das Startpaket holenComplianceSME verfolgt diese drei Gesetze und gibt Aktualisierungsdateien über die Mitgliedschaft aus, damit Sie nie mit einer überholten Fassung arbeiten. Mitgliedschaft