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Deutschland · Der Konzernabschluss

Die Pflicht zur Aufstellung des Konzernabschlusses, der Kreis der einbezogenen Unternehmen und der Stichtag

das AktG, das GmbHG und das HGB · §§ 290 bis 292, 294 und 296 bis 299 HGB

Wo das Problem liegt

Der Konzernabschluss hat eine eigene Frist und einen eigenen Kreis einbezogener Unternehmen, der weiter reicht, als die meisten annehmen. Die gesetzlichen Vertreter eines Mutterunternehmens mit Sitz im Inland haben in den ersten fünf Monaten des Konzerngeschäftsjahrs den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht aufzustellen (§ 290 Absatz 1 Satz 1 HGB), und für kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen gilt die kürzere gesetzliche Frist (§ 290 Absatz 1 Satz 2 HGB). In den Konzernabschluss sind das Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen ohne Rücksicht auf Sitz und Rechtsform einzubeziehen (§ 294 Absatz 1 HGB). Wird auf die Einbeziehung eines Unternehmens verzichtet, so ist dies im Konzernanhang zu begründen (§ 296 Absatz 3 HGB).

Der zweite Punkt ist der Stichtag, weil abweichende Geschäftsjahre einen Zwischenabschluss auslösen. Der Konzernabschluss ist auf den Stichtag des Jahresabschlusses des Mutterunternehmens aufzustellen (§ 299 Absatz 1 HGB). Die Jahresabschlüsse der einbezogenen Unternehmen sollen auf den Stichtag des Konzernabschlusses aufgestellt werden (§ 299 Absatz 2 Satz 1 HGB). Liegt der Abschlussstichtag eines Unternehmens um mehr als drei Monate vor dem Stichtag des Konzernabschlusses, so ist dieses Unternehmen auf der Grundlage eines Zwischenabschlusses einzubeziehen (§ 299 Absatz 2 Satz 2 HGB).

Was das Gesetz verlangt

Für eine Befreiung durch einen übergeordneten Konzernabschluss muss der Anhang des Jahresabschlusses des zu befreienden Unternehmens die im Gesetz aufgezählten Angaben enthalten (§ 291 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 HGB). Für Abschlussprüfer von Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat gelten die gesetzlichen Sondervorgaben (§ 292 Absatz 3 Satz 2 HGB). Hat sich die Zusammensetzung der einbezogenen Unternehmen im Laufe des Geschäftsjahrs wesentlich geändert, so sind die gesetzlich verlangten Angaben zu machen (§ 294 Absatz 2 HGB), und die Tochterunternehmen haben dem Mutterunternehmen ihre Abschlüsse und Berichte vorzulegen (§ 294 Absatz 3 HGB).

Der Konzernabschluss besteht aus der Konzernbilanz, der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung, dem Konzernanhang, der Kapitalflussrechnung und den weiteren gesetzlich bestimmten Bestandteilen (§ 297 Absatz 1 HGB), und die Firma, der Sitz und die Registerangaben des Mutterunternehmens sind anzugeben (§ 297 Absatz 1a HGB). Der Konzernabschluss ist klar und übersichtlich aufzustellen (§ 297 Absatz 2 Satz 1 HGB) und hat ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild zu vermitteln (§ 297 Absatz 2 Satz 2 HGB). Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der einbezogenen Unternehmen ist so darzustellen, als ob diese insgesamt ein einziges Unternehmen wären (§ 297 Absatz 3 Satz 1 HGB).

Die auf den vorhergehenden Konzernabschluss angewandten Konsolidierungsmethoden sind beizubehalten (§ 297 Absatz 3 Satz 2 HGB), Abweichungen sind im Konzernanhang anzugeben und zu begründen (§ 297 Absatz 3 Satz 4 HGB), und ihr Einfluss auf die Lage des Konzerns ist anzugeben (§ 297 Absatz 3 Satz 5 HGB). Auf den Konzernabschluss sind die Vorschriften über den Jahresabschluss anzuwenden, soweit seine Eigenart keine Abweichung bedingt (§ 298 Absatz 1 HGB), und wird der Anhang mit dem Konzernanhang zusammengefasst, so müssen Konzernabschluss und Jahresabschluss gemeinsam offengelegt werden (§ 298 Absatz 2 Satz 2 HGB).

Das Werkzeug, das es löst

Die Dateien 155, 156 und 157 des Systems DE-COMPANY nehmen diesen Bereich auf. Die Datei 155 rechnet die Aufstellungsfrist des § 290 HGB nach und prüft jede in Anspruch genommene Befreiung gegen die §§ 291 und 292 HGB. Die Datei 156 verlangt eine Liste aller Tochterunternehmen mit Sitz und Rechtsform, prüft sie gegen § 294 HGB und geht die Bestandteile und Anforderungen des § 297 HGB durch. Die Datei 157 gleicht die Stichtage aller einbezogenen Unternehmen mit dem Konzernstichtag ab und verlangt bei einer Abweichung von mehr als drei Monaten den Zwischenabschluss nach § 299 HGB.

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