Deutschland · Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft und stille Gesellschaft
Das Ausscheiden eines Gesellschafters, die Nachhaftung, die Auflösung und die Fortsetzung der Gesellschaft
das AktG, das GmbHG und das HGB · §§ 135 bis 137 und 140 bis 143 HGB
Wo das Problem liegt
Wer aus einer Personenhandelsgesellschaft ausscheidet, ist damit nicht frei, sondern haftet weiter, und die Nachhaftung läuft über Jahre. Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, ist die Gesellschaft verpflichtet, den ausgeschiedenen Gesellschafter von der Haftung für die Gesellschaftsschulden zu befreien (§ 135 Absatz 1 HGB). Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der Verbindlichkeiten nicht aus, so hat der ausgeschiedene Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag einzustehen (§ 136 HGB). Er haftet für die bis zu seinem Ausscheiden begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig werden (§ 137 Absatz 1 HGB).
Die Auflösung und die Fortsetzung sind beide anmeldepflichtig, und beide brauchen bei einer Mehrheitsklausel eine qualifizierte Mehrheit. Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so muss ein Auflösungsbeschluss mit der gesetzlich bestimmten Mehrheit gefasst werden (§ 140 HGB). Die Auflösung ist von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung anzumelden, was in den Fällen des Insolvenzverfahrens nicht gilt (§ 141 Absatz 1 HGB). Ein Beschluss über die Fortsetzung bedarf bei einer Mehrheitsklausel einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln (§ 142 Absatz 2 HGB), und die Fortsetzung ist von sämtlichen Gesellschaftern anzumelden (§ 142 Absatz 3 HGB).
Was das Gesetz verlangt
Einer gerichtlichen Feststellung der Forderung bedarf es nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch anerkannt hat (§ 137 Absatz 2 HGB). Wird ein Gesellschafter Kommanditist, so gelten für die Begrenzung seiner Haftung für die im Zeitpunkt der Eintragung der Änderung begründeten Verbindlichkeiten die gesetzlichen Vorgaben (§ 137 Absatz 3 HGB).
Nach Auflösung der Gesellschaft findet die Liquidation statt, sofern nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist (§ 143 Absatz 1 HGB), und die Liquidation erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt (§ 143 Absatz 3 HGB).
Das Werkzeug, das es löst
Die Dateien 131 und 132 des Systems DE-COMPANY nehmen diesen Bereich auf. Die Datei 131 nimmt jedes Ausscheiden der letzten fünf Jahre auf, verlangt den Nachweis der Befreiung nach § 135 HGB und rechnet die Nachhaftungsfrist des § 137 HGB gegen die Fälligkeitstermine der offenen Verbindlichkeiten nach. Die Datei 132 prüft einen Auflösungsbeschluss gegen § 140 HGB, verlangt die Anmeldung durch sämtliche Gesellschafter nach § 141 HGB und fragt bei einer Fortsetzung den Beschluss und die Anmeldung nach § 142 HGB ab.
Diese Lage wird von diesen Dateien des Pakets abgedeckt DE-COMPANY
- Datei 131 · Ausscheiden eines Gesellschafters, die Ansprüche, die Haftung für den Fehlbetrag und die Nachhaftung
- Datei 132 · Auflösung der Gesellschaft, Anmeldung der Auflösung, Fortsetzung und das Erfordernis einer Liquidation
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