Deutschland · Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft und stille Gesellschaft
Die Kommanditgesellschaft, die Haftsumme des Kommanditisten und die stille Gesellschaft
das AktG, das GmbHG und das HGB · §§ 162, 166, 170, 175, 230, 232, 235 und 236 HGB
Wo das Problem liegt
Die Haftsumme des Kommanditisten steht im Register, und jede Änderung daran ist ein eigener Anmeldevorgang. Die Anmeldung der Gesellschaft hat außer den für die offene Handelsgesellschaft vorgesehenen Angaben die Bezeichnung der Kommanditisten und den Betrag der Haftsumme eines jeden von ihnen zu enthalten (§ 162 Absatz 1 HGB). Dieselben Vorschriften gelten beim Eintritt eines Kommanditisten in eine bestehende Handelsgesellschaft und beim Ausscheiden (§ 162 Absatz 2 HGB). Die Erhöhung sowie die Herabsetzung einer Haftsumme sind durch sämtliche Gesellschafter zur Eintragung anzumelden (§ 175 HGB).
Die stille Gesellschaft erscheint in keinem Register, und trotzdem trägt der Inhaber des Handelsgeschäfts ihr gegenüber jährliche Pflichten. Wer sich als stiller Gesellschafter mit einer Vermögenseinlage beteiligt, hat die Einlage so zu leisten, dass sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht (§ 230 Absatz 1 HGB). Am Schluss jedes Geschäftsjahrs werden Gewinn und Verlust berechnet, und der auf den stillen Gesellschafter fallende Gewinn wird ihm ausbezahlt (§ 232 Absatz 1 HGB). Nach der Auflösung hat sich der Inhaber mit dem stillen Gesellschafter auseinanderzusetzen und dessen Guthaben auszuzahlen (§ 235 Absatz 1 HGB).
Was das Gesetz verlangt
Der Kommanditist kann von der Gesellschaft eine Abschrift des Jahresabschlusses verlangen und zu dessen Überprüfung Einsicht in die Bücher und Papiere nehmen (§ 166 Absatz 1 HGB). Ist der einzige persönlich haftende Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft, an der die Gesellschaft sämtliche Anteile hält, so gelten die gesetzlichen Sondervorgaben (§ 170 Absatz 2 HGB).
Die zur Zeit der Auflösung schwebenden Geschäfte werden von dem Inhaber des Handelsgeschäfts abgewickelt, und der stille Gesellschafter nimmt an ihrem Ergebnis teil (§ 235 Absatz 2 HGB). Er kann am Schluss jedes Geschäftsjahrs Rechenschaft über die inzwischen beendigten Geschäfte, Auszahlung des ihm gebührenden Betrags und Auskunft über den Stand der noch schwebenden Geschäfte verlangen (§ 235 Absatz 3 HGB). Ist die Einlage rückständig, so hat der stille Gesellschafter sie bis zu dem Betrag zu leisten, der zur Deckung seines Verlustanteils erforderlich ist (§ 236 Absatz 2 HGB).
Das Werkzeug, das es löst
Die Dateien 135 und 136 des Systems DE-COMPANY nehmen diesen Bereich auf. Die Datei 135 gleicht für jeden Kommanditisten die eingetragene Haftsumme mit dem Gesellschaftsvertrag ab, verlangt für jede Änderung die Anmeldung nach § 175 HGB und fragt ab, wie das Einsichtsrecht des § 166 HGB bedient wird. Die Datei 136 nimmt jede stille Beteiligung auf und verlangt die jährliche Gewinnberechnung nach § 232 HGB sowie bei einer Auflösung die Auseinandersetzung und die Rechenschaft nach § 235 HGB.
Diese Lage wird von diesen Dateien des Pakets abgedeckt DE-COMPANY
- Datei 135 · Die Kommanditgesellschaft: die Anmeldung, die Haftsumme und die Rechte des Kommanditisten
- Datei 136 · Die stille Gesellschaft: die Einlage, der Gewinn, die Auseinandersetzung und die Insolvenz
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