ComplianceSME

Deutschland · Buchführung, Inventar und Jahresabschluss

Die Aufstellung der Eröffnungsbilanz und des Jahresabschlusses und der Inhalt der Bilanz

das AktG, das GmbHG und das HGB · §§ 242 bis 247 HGB

Wo das Problem liegt

Der Jahresabschluss hat formale Anforderungen, die unabhängig von seinem Inhalt gelten und deren Verletzung ihn angreifbar macht. Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs einen Abschluss aufzustellen, der das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellt (§ 242 Absatz 1 HGB), und für den Schluss jedes Geschäftsjahrs eine Gewinn- und Verlustrechnung (§ 242 Absatz 2 HGB). Der Jahresabschluss ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen (§ 243 Absatz 1 HGB), er muss klar und übersichtlich sein (§ 243 Absatz 2 HGB), und er ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen (§ 243 Absatz 3 HGB).

Das Verrechnungsverbot und die Vollständigkeit sind die beiden inhaltlichen Sperren, gegen die am häufigsten verstoßen wird. Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten sowie Aufwendungen und Erträge zu enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (§ 246 Absatz 1 Satz 1 HGB). Vermögensgegenstände sind in der Bilanz des Eigentümers aufzunehmen, und ist ein Gegenstand einem anderen wirtschaftlich zuzurechnen, so hat dieser ihn auszuweisen (§ 246 Absatz 1 Satz 2 HGB). Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen und Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden (§ 246 Absatz 2 Satz 1 HGB).

Was das Gesetz verlangt

Der Jahresabschluss ist in deutscher Sprache und in Euro aufzustellen (§ 244 HGB). Er ist vom Kaufmann unter Angabe des Datums zu unterzeichnen (§ 245 Satz 1 HGB), und sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so haben sie alle zu unterzeichnen (§ 245 Satz 2 HGB).

Schulden sind in die Bilanz des Schuldners aufzunehmen (§ 246 Absatz 1 Satz 3 HGB). Vermögensgegenstände, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen dienen, sind mit diesen Schulden zu verrechnen (§ 246 Absatz 2 Satz 2 HGB). Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Ansatzmethoden sind beizubehalten (§ 246 Absatz 3 HGB).

In der Bilanz sind das Anlage- und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern (§ 247 Absatz 1 HGB). Beim Anlagevermögen sind nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen (§ 247 Absatz 2 HGB).

Das Werkzeug, das es löst

Die Dateien 138 und 139 des Systems DE-COMPANY nehmen diesen Bereich auf. Die Datei 138 prüft für jedes Geschäftsjahr den Aufstellungszeitpunkt gegen § 243 HGB und verlangt den Nachweis der Sprache, der Währung und der Unterzeichnung nach den §§ 244 und 245 HGB. Die Datei 139 geht die Vollständigkeit und die wirtschaftliche Zurechnung nach § 246 HGB durch, fragt jede Verrechnung von Aktiv- und Passivposten ab und prüft die Gliederung der Bilanz gegen § 247 HGB.

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