Deutschland · Stammkapital, Geschäftsanteile und Ausschüttungen
Die Nachschüsse, die Verwendung des Ergebnisses, die Erhaltung des Stammkapitals und die eigenen Geschäftsanteile
das AktG, das GmbHG und das HGB · §§ 26 bis 31, 33 und 34 GmbHG
Wo das Problem liegt
Die Kapitalerhaltung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung wirkt als Auszahlungsverbot, und ein Verstoß erzeugt eine Erstattungspflicht, die niemand erlassen kann. Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden (§ 30 Absatz 1 GmbHG). Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden (§ 30 Absatz 2 GmbHG). Zahlungen, die dem Verbot zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden (§ 31 Absatz 1 GmbHG), und diese Zahlungen können den Verpflichteten nicht erlassen werden (§ 31 Absatz 4 GmbHG).
Die Nachschusspflicht und die Ergebnisverwendung folgen einem Verteilungsschlüssel, der im Gesellschaftsvertrag geändert werden kann und dort oft vergessen wird. Die Einzahlung der Nachschüsse hat nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu erfolgen (§ 26 Absatz 2 GmbHG). Die Gesellschaft hat einen preisgegebenen Geschäftsanteil innerhalb eines Monats nach der Erklärung im Wege öffentlicher Versteigerung zu verkaufen (§ 27 Absatz 2 GmbHG). Die Verteilung des Ergebnisses erfolgt nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile, und im Gesellschaftsvertrag kann ein anderer Maßstab festgesetzt werden (§ 29 Absatz 3 GmbHG).
Was das Gesetz verlangt
Ist die Nachschusspflicht auf einen bestimmten Betrag beschränkt, so gelten die gesetzlichen Sondervorgaben für den Fall verzögerter Einzahlung (§ 28 Absatz 1 GmbHG). Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften die übrigen Gesellschafter für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist (§ 31 Absatz 3 GmbHG). Für die in diesen Fällen geleistete Erstattung haften den Gesellschaftern die Geschäftsführer, denen in Bezug auf die geleistete Zahlung ein Verschulden zur Last fällt (§ 31 Absatz 6 GmbHG).
Die Gesellschaft kann eigene Geschäftsanteile, auf welche die Einlagen noch nicht vollständig geleistet sind, nicht erwerben oder als Pfand nehmen (§ 33 Absatz 1 GmbHG). Voll eingezahlte eigene Geschäftsanteile darf sie nur erwerben, sofern sie im Zeitpunkt des Erwerbs eine Rücklage in der gesetzlich bestimmten Höhe bilden könnte (§ 33 Absatz 2 GmbHG), und der Erwerb ist ferner zur Abfindung von Gesellschaftern in den gesetzlich genannten Fällen zulässig (§ 33 Absatz 3 GmbHG).
Die Einziehung von Geschäftsanteilen darf nur erfolgen, soweit sie im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist (§ 34 Absatz 1 GmbHG). Ohne die Zustimmung des Anteilsberechtigten findet die Einziehung nur statt, wenn ihre Voraussetzungen vor dem Zeitpunkt festgesetzt waren, in welchem der Berechtigte den Geschäftsanteil erworben hat (§ 34 Absatz 2 GmbHG).
Das Werkzeug, das es löst
Die Dateien 114 und 115 des Systems DE-COMPANY nehmen diesen Bereich auf. Die Datei 114 prüft jede Zahlung an einen Gesellschafter gegen das Auszahlungsverbot des § 30 GmbHG und verlangt für jede unzulässige Zahlung den Nachweis der Erstattung nach § 31 GmbHG einschließlich der Ausfallhaftung. Sie fragt außerdem die Nachschusspflicht nach den §§ 26 bis 28 GmbHG und den Verteilungsmaßstab nach § 29 GmbHG ab. Die Datei 115 nimmt jeden Erwerb eigener Geschäftsanteile nach § 33 GmbHG und jede Einziehung nach § 34 GmbHG auf.
Diese Lage wird von diesen Dateien des Pakets abgedeckt DE-COMPANY
- Datei 114 · Nachschüsse, die Verwendung des Ergebnisses und die Erhaltung des Stammkapitals
- Datei 115 · Erwerb eigener Geschäftsanteile und ihre Einziehung
Die Dateien dieser Lage
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