ComplianceSME

Deutschland · Die Geschäftsführer der GmbH

Die Vertretung der Gesellschaft, die Geschäftsbriefe, die Zielgrößen und der Wechsel der Geschäftsführer

das AktG, das GmbHG und das HGB · §§ 35 bis 39 und 77a GmbHG

Wo das Problem liegt

Die Vertretungsregelung entscheidet darüber, ob ein Vertrag die Gesellschaft bindet, und sie steht im Gesellschaftsvertrag und im Register. Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten, und bei Führungslosigkeit gelten die gesetzlichen Sondervorgaben (§ 35 Absatz 1 GmbHG). Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung befugt, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag bestimmt etwas anderes (§ 35 Absatz 2 GmbHG). Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen ihrer Befugnis einzuhalten (§ 37 Absatz 1 GmbHG).

Der Wechsel eines Geschäftsführers wirkt gegenüber Dritten erst über das Register, und die Anmeldung wird regelmäßig verspätet eingereicht. Jede Änderung in den Personen der Geschäftsführer sowie die Beendigung der Vertretungsbefugnis ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 39 Absatz 1 GmbHG). Der Anmeldung sind die Urkunden über die Bestellung oder über die Beendigung der Vertretungsbefugnis in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen (§ 39 Absatz 2 GmbHG), und die neuen Geschäftsführer haben zu versichern, dass keine Bestellungshindernisse vorliegen (§ 39 Absatz 3 GmbHG).

Was das Gesetz verlangt

Befinden sich alle Geschäftsanteile in der Hand eines Gesellschafters, der zugleich alleiniger Geschäftsführer ist, so gelten für Rechtsgeschäfte zwischen ihm und der Gesellschaft die gesetzlichen Sondervorgaben (§ 35 Absatz 3 GmbHG). Auf allen Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen die Rechtsform, der Sitz, das Registergericht, die Registernummer und alle Geschäftsführer angegeben werden (§ 35a Absatz 1 GmbHG), und für die Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland treten die Angaben zum ausländischen Register hinzu (§ 35a Absatz 4 GmbHG).

Die Geschäftsführer einer Gesellschaft, die der Mitbestimmung unterliegt, legen für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb der Geschäftsführung Zielgrößen fest (§ 36 GmbHG). Ein Geschäftsführer hat das Recht, um den Widerruf seiner Bestellung zu ersuchen, wenn er wegen Mutterschutz, Elternzeit oder der Pflege eines Familienangehörigen sein Amt zeitweise nicht ausüben kann (§ 38 Absatz 3 GmbHG).

Hat eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes mehr als zwei Geschäftsführer, so gelten die besonderen Vorgaben für die Zusammensetzung der Geschäftsführung (§ 77a Absatz 2 Satz 1 GmbHG), und für die Zusammensetzung ihres Aufsichtsrats gelten die dortigen Vorgaben unabhängig von einer Gesamterfüllung (§ 77a Absatz 3 GmbHG).

Das Werkzeug, das es löst

Die Dateien 116 und 117 des Systems DE-COMPANY nehmen diesen Bereich auf. Die Datei 116 gleicht die Vertretungsregelung im Gesellschaftsvertrag mit dem Registerauszug ab und prüft ein Muster der Geschäftsbriefe gegen jede Angabe des § 35a GmbHG. Die Datei 117 fragt bei mitbestimmten Gesellschaften die Zielgrößen nach § 36 GmbHG ab und verlangt für jeden Wechsel eines Geschäftsführers die Anmeldung, die Urkunden und die Versicherung nach § 39 GmbHG.

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