Deutschland · Die Gesellschafter der GmbH
Die Zuständigkeit der Gesellschafter, die Beschlussfassung, die Einberufung und das Auskunftsrecht
das AktG, das GmbHG und das HGB · §§ 46 bis 49, 51, 51a und 52 GmbHG
Wo das Problem liegt
Die Gesellschafter der Gesellschaft mit beschränkter Haftung entscheiden über einen gesetzlich festgelegten Kreis von Gegenständen, und die Zuständigkeit lässt sich nicht stillschweigend auf die Geschäftsführung verlagern. Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Ergebnisses und die weiteren im Gesetz aufgezählten Gegenstände (§ 46 GmbHG). Die Beschlussfassung erfolgt nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 47 Absatz 1 GmbHG), Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform (§ 47 Absatz 3 GmbHG), und ein Gesellschafter, der entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat dabei kein Stimmrecht (§ 47 Absatz 4 GmbHG).
Die Einberufung hat eine kurze Frist und eine feste Form, und eine Krisenlage löst sie von selbst aus. Die Versammlung wird durch die Geschäftsführer berufen (§ 49 Absatz 1 GmbHG) und ist außer den ausdrücklich bestimmten Fällen zu berufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint (§ 49 Absatz 2 GmbHG). Insbesondere muss die Versammlung unverzüglich berufen werden, wenn sich aus der Jahresbilanz oder einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz ergibt, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren ist (§ 49 Absatz 3 GmbHG). Die Berufung erfolgt durch Einladung mittels eingeschriebener Briefe mit einer Frist von mindestens einer Woche (§ 51 Absatz 1 GmbHG).
Was das Gesetz verlangt
Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst, die auch fernmündlich oder mittels Videokommunikation abgehalten werden können (§ 48 Absatz 1 GmbHG). Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sämtliche Gesellschafter sich in Textform mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der Stimmabgabe einverstanden erklären (§ 48 Absatz 2 GmbHG). Befinden sich alle Geschäftsanteile in der Hand eines Gesellschafters, so hat dieser unverzüglich nach der Beschlussfassung eine Niederschrift aufzunehmen (§ 48 Absatz 3 GmbHG).
Ist nach dem Gesellschaftsvertrag ein Aufsichtsrat zu bestellen, so sind die im Gesetz aufgezählten aktienrechtlichen Vorschriften anzuwenden (§ 52 Absatz 1 GmbHG). Ist nach dem Drittelbeteiligungsgesetz ein Aufsichtsrat zu bestellen, so legt die Gesellschafterversammlung für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und in der Geschäftsführung Zielgrößen fest (§ 52 Absatz 2 GmbHG). Werden die Mitglieder des Aufsichtsrats vor der Eintragung bestellt, so gelten die aktienrechtlichen Anmeldevorschriften entsprechend (§ 52 Absatz 3 GmbHG).
Der Zweck der Versammlung soll jederzeit bei der Berufung angekündigt werden (§ 51 Absatz 2 GmbHG). Die Geschäftsführer haben jedem Gesellschafter auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und die Einsicht in die Bücher und Schriften zu gestatten (§ 51a Absatz 1 GmbHG).
Das Werkzeug, das es löst
Die Dateien 120 und 121 des Systems DE-COMPANY nehmen diesen Bereich auf. Die Datei 120 geht den Zuständigkeitskatalog des § 46 GmbHG durch und prüft für jeden Beschluss die Mehrheit, die Form der Vollmachten und die Stimmverbote nach § 47 GmbHG sowie die Form der Beschlussfassung nach § 48 GmbHG. Die Datei 121 rechnet die Wochenfrist des § 51 GmbHG nach, fragt die Auslöser der Einberufung nach § 49 GmbHG einschließlich des Verlusts der Hälfte des Stammkapitals ab und verlangt eine Darstellung, wie das Auskunfts- und Einsichtsrecht nach § 51a GmbHG bedient wird.
Diese Lage wird von diesen Dateien des Pakets abgedeckt DE-COMPANY
- Datei 120 · Die Aufgaben der Gesellschafter, die Abstimmung, die Gesellschafterversammlung und der Aufsichtsrat
- Datei 121 · Einberufung der Versammlung, die Form der Ladung und das Auskunftsrecht
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