Deutschland · Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft und stille Gesellschaft
Die Anmeldung der offenen Handelsgesellschaft, die Beschlüsse der Gesellschafter und die Klagen dagegen
das AktG, das GmbHG und das HGB · §§ 106, 109, 112 bis 114 und 125 HGB
Wo das Problem liegt
Die offene Handelsgesellschaft wird angemeldet, und die Anmeldung trägt einen festen Katalog von Angaben, der bei jeder Änderung wieder zu bedienen ist. Die Gesellschaft ist bei dem Gericht anzumelden, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat (§ 106 Absatz 1 HGB). Die Anmeldung muss die Firma, den Sitz, die Geschäftsanschrift und die Angaben zu den Gesellschaftern und zur Vertretungsbefugnis enthalten (§ 106 Absatz 2 HGB). Ist die Gesellschaft bereits im Gesellschafts- oder im Partnerschaftsregister eingetragen, so hat die Anmeldung im Wege eines Statuswechsels zu erfolgen (§ 106 Absatz 3 HGB). Jede Änderung der Firma, des Sitzes, der Geschäftsanschrift und jedes Ausscheiden ist ebenso anzumelden (§ 106 Absatz 6 HGB).
Bei den Beschlüssen gilt der Grundsatz der Einstimmigkeit, und eine Mehrheitsklausel im Gesellschaftsvertrag verändert auch die Beschlussfähigkeit. Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst (§ 109 Absatz 1 HGB), die durch jeden geschäftsführungsbefugten Gesellschafter einberufen werden können (§ 109 Absatz 2 HGB). Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter (§ 109 Absatz 3 HGB). Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so ist die Versammlung nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen beschlussfähig (§ 109 Absatz 4 HGB).
Was das Gesetz verlangt
Anmeldungen sind vorbehaltlich der gesetzlichen Ausnahmen von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken (§ 106 Absatz 7 HGB). Auf allen Geschäftsbriefen der Gesellschaft, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen die Firma und der Sitz sowie die weiteren gesetzlich verlangten Angaben stehen (§ 125 Absatz 1 HGB), und für Vordrucke und Bestellscheine gelten die handelsrechtlichen Vorschriften entsprechend (§ 125 Absatz 2 HGB).
Die Anfechtungsklage gegen einen Gesellschafterbeschluss ist innerhalb von drei Monaten zu erheben, und eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, die eine kürzere Frist als einen Monat vorsieht, ist unwirksam (§ 112 Absatz 1 HGB). Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten (§ 113 Absatz 2 HGB), und die Gesellschaft hat die Gesellschafter unverzüglich über die Erhebung der Klage und die Lage des Rechtsstreits zu unterrichten (§ 113 Absatz 3 HGB). Erhebt ein Gesellschafter Nichtigkeitsklage, so sind die Vorschriften über die Anfechtungsklage entsprechend anzuwenden (§ 114 HGB).
Das Werkzeug, das es löst
Die Dateien 128 und 129 des Systems DE-COMPANY nehmen diesen Bereich auf. Die Datei 128 prüft die Anmeldung gegen jeden Punkt des § 106 HGB, fragt einen etwaigen Statuswechsel ab und gleicht ein Muster der Geschäftsbriefe mit § 125 HGB ab. Die Datei 129 nimmt jeden Gesellschafterbeschluss des letzten Geschäftsjahrs auf, prüft die Zustimmungserfordernisse des § 109 HGB und rechnet die Klagefristen der §§ 112 bis 114 HGB nach.
Diese Lage wird von diesen Dateien des Pakets abgedeckt DE-COMPANY
- Datei 128 · Anmeldung einer offenen Handelsgesellschaft, der Statuswechsel und die Geschäftsbriefe
- Datei 129 · Beschlüsse der Gesellschafter und die Klagen auf Anfechtung und auf Nichtigerklärung
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