ComplianceSME

Deutschland · Eingliederung, Abhängigkeit und Ausschluss der Minderheit

Die Eingliederung einer Gesellschaft, ihre Vorbereitung, ihre Eintragung und ihre Beendigung

das AktG, das GmbHG und das HGB · §§ 319, 320, 321, 324, 326 und 327 AktG

Wo das Problem liegt

Die Eingliederung macht aus zwei Gesellschaften eine wirtschaftliche Einheit, und die Vorbereitung folgt denselben Unterlagenpflichten wie ein Unternehmensvertrag. Von der Einberufung der Hauptversammlung der zukünftigen Hauptgesellschaft an sind die im Gesetz aufgezählten Unterlagen in deren Geschäftsraum auszulegen (§ 319 Absatz 3 Satz 1 AktG), auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift zu erteilen (§ 319 Absatz 3 Satz 2 AktG), und in der Hauptversammlung sind die Unterlagen zugänglich zu machen (§ 319 Absatz 3 Satz 4 AktG). Jedem Aktionär ist auf Verlangen Auskunft auch über alle im Zusammenhang mit der Eingliederung wesentlichen Angelegenheiten zu geben (§ 319 Absatz 3 Satz 5 AktG).

Bei der Eingliederung durch Mehrheitsbeschluss tritt die Abfindung der ausscheidenden Aktionäre hinzu, und sie wird geprüft. Die Bekanntmachung der Eingliederung als Gegenstand der Tagesordnung ist nur ordnungsgemäß, wenn sie die im Gesetz verlangten Angaben enthält (§ 320 Absatz 2 Satz 1 AktG). Die Eingliederung ist durch einen oder mehrere sachverständige Eingliederungsprüfer zu prüfen (§ 320 Absatz 3 Satz 1 AktG). Im Eingliederungsbericht sind Art und Höhe der Abfindung rechtlich und wirtschaftlich zu erläutern und zu begründen (§ 320 Absatz 4 Satz 2 AktG).

Was das Gesetz verlangt

Der Vorstand der einzugliedernden Gesellschaft hat die Eingliederung und die Firma der Hauptgesellschaft zur Eintragung anzumelden (§ 319 Absatz 4 Satz 1 AktG), und der Anmeldung sind die Niederschriften der Hauptversammlungsbeschlüsse und ihre Anlagen beizufügen (§ 319 Absatz 4 Satz 2 AktG). Bei der Anmeldung hat der Vorstand zu erklären, dass eine Klage gegen die Wirksamkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses nicht oder nicht fristgerecht erhoben worden ist (§ 319 Absatz 5 Satz 1 AktG). Die Unterlagen und der Prüfungsbericht sind jeweils von der Einberufung an auszulegen (§ 320 Absatz 4 Satz 1 AktG), und die Vorschriften über Abschriften und Auskunft gelten sinngemäß für die Aktionäre beider Gesellschaften (§ 320 Absatz 4 Satz 3 AktG).

Den Gläubigern der eingegliederten Gesellschaft, deren Forderungen begründet worden sind, bevor die Eintragung der Eingliederung bekannt gemacht worden ist, ist Sicherheit zu leisten (§ 321 Absatz 1 AktG). Auf einen Gewinnabführungsvertrag, eine Gewinngemeinschaft oder einen Teilgewinnabführungsvertrag zwischen der eingegliederten Gesellschaft und der Hauptgesellschaft sind die gesetzlichen Sondervorgaben anzuwenden (§ 324 Absatz 2 AktG), und die Hauptgesellschaft ist verpflichtet, jeden sonst entstehenden Bilanzverlust der eingegliederten Gesellschaft auszugleichen (§ 324 Absatz 3 AktG).

Jedem Aktionär der Hauptgesellschaft ist über Angelegenheiten der eingegliederten Gesellschaft ebenso Auskunft zu erteilen wie über Angelegenheiten der Hauptgesellschaft (§ 326 AktG). Befinden sich nicht mehr alle Aktien der eingegliederten Gesellschaft in der Hand der Hauptgesellschaft, so hat diese es der eingegliederten Gesellschaft unverzüglich mitzuteilen (§ 327 Absatz 2 AktG), und der Vorstand der bisher eingegliederten Gesellschaft hat das Ende der Eingliederung, seinen Grund und seinen Zeitpunkt unverzüglich zur Eintragung anzumelden (§ 327 Absatz 3 AktG).

Das Werkzeug, das es löst

Die Dateien 104 und 105 des Systems DE-COMPANY nehmen diesen Bereich auf. Die Datei 104 geht die Unterlagen- und Auskunftspflichten der §§ 319 und 320 AktG durch, verlangt den Bericht der Eingliederungsprüfer und prüft die Anmeldung einschließlich der Negativerklärung. Die Datei 105 nimmt die Sicherheitsleistung an die Gläubiger nach § 321 AktG auf, fragt die Verlustübernahme nach § 324 AktG ab und verlangt bei einer Beendigung die Anmeldung nach § 327 AktG.

Diese Lage wird von diesen Dateien des Pakets abgedeckt DE-COMPANY

Die Dateien dieser Lage

Kostenlos, nur diese Lage

Die oben genannten Arbeitsdateien decken diese Lage ab. Sie holen sie aus Ihrem kostenlosen ComplianceSME Konto, sobald die Lage eintritt, und kehren für die nächste Lage auf die Website zurück.

Holen Sie sich zuerst das Startpaket: PRINT_ME_FIRST.pdf, die Schulungsdatei T_TRAIN, die Referenzdatei T_HELP und die Datei 1, die das von den anderen Dateien verlangte ENTITY_PASSPORT.md aufbaut. Die einzelnen Lagen öffnen sich in Ihrem Konto, sobald Sie das Startpaket geholt haben.

Die Dateien dieser Lage holen

Das kostenlose System

Kostenlos, mit einem kostenlosen Konto

Das ComplianceSME System für das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz und das Handelsgesetzbuch ist kostenlos. Es setzt ein kostenloses ComplianceSME Konto voraus und läuft in Ihrem eigenen Claude Konto. Es enthält 219 Arbeitsdateien, die Schulungsdatei, die Referenzdatei T_HELP in vier Bänden, die Analyse der Gesetze, die Endprüfung mit der Lückenanalyse in zwei Teilen und die Berichtszusammenstellung. Holen Sie sich zuerst das Startpaket und danach die Dateien einer Lage nach der anderen, sobald die jeweilige Lage eintritt.

Das Startpaket enthält PRINT_ME_FIRST.pdf, die Schulungsdatei T_TRAIN, die Referenzdatei T_HELP und die Datei 1, die das von allen anderen Arbeitsdateien verlangte ENTITY_PASSPORT.md aufbaut. Drucken Sie PRINT_ME_FIRST.pdf aus und lesen Sie es vor jeder anderen Datei.

Das System läuft in Ihrem eigenen Claude Konto. Laden Sie die Dateien hoch, schreiben Sie START, und das System stellt eine Frage nach der anderen, bis Ihre Dokumentation aufgebaut ist, und nennt bei jedem Schritt den Paragraphen.

Das Startpaket holen

ComplianceSME verfolgt diese drei Gesetze und gibt Aktualisierungsdateien über die Mitgliedschaft aus, damit Sie nie mit einer überholten Fassung arbeiten. Mitgliedschaft

Zurück zur deutschen Bibliothek →